EnSimiMaV - Verordnung ist am 01.10.2022 in Kraft getreten und gilt bis zum 30. September 2024. Sie zielt auf die Einsparungen in den kommenden Heizperioden ab, um eine Mangellage zu verhindern.

Energiemanagement nach DIN EN 50001
Das Bundeskabinett hat vor Kurzem zwei neue Verordnungen gebilligt, mit der Bezeichnung „EnSikuMaV“ und „EnSimiMaV“ . Hinter beiden Abkürzungen verbergen sich Verordnungen zur Energieversorgungssicherheit. Während EnSikuMaV für kurzfristige Maßnahmen steht, beschäftigt sich die EnSimiMaV mit mittelfristigen Lösungen.
EnSimiMaV – Heizungsprüfung wird zur Pflicht gemacht
Die Verordnung für mittelfristig wirksame Maßnahmen zur Energieversorgungssicherheit, gilt anders als die EnSikuMaV nicht nur für ein halbes Jahr, sondern für zwei Jahre. Sie tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und ist bis einschließlich 30. September 2024 gültig.
Der Fokus der Verordnung liegt auf dem Heizungscheck, den Gebäudeeigentümer im genannten Zeitraum verpflichtend durchführen lassen müssen. Damit soll überprüft werden, ob die Heizung energieeffizient optimiert ist und Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen notwendig sind. Wenn bei der Heizungsprüfung Mängel erkannt werden, müssen sie behoben werden.
Die neue Energieeinsparverordnung verpflichtet Gebäudeeigentümer und Verwalter außerdem zu einem hydraulischen Abgleich. Dieser ist von der Vermietung bzw. einem beauftragten Unternehmen bis zum 30. September 2024 durchzuführen, sofern es sich um ein Wohngebäude mit mindestens 10 Wohneinheiten handelt. Bei Wohngebäuden ab sechs Wohneinheiten ist der hydraulische Abgleich bis zum 15. September 2024 durchzuführen.
Durch die EnSimiMaV werden einige Maßnahmen regelmäßig notwendig. Dazu gehören:
- Vorlauftemperaturabsenkung oder Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen
- Aktivierung der Nachtabsenkung und Nachtabschaltung sowie andere Abschaltungen (z.B.: Sommer, Urlaub, etc.)
- Optimierung des Zirkulationsbetriebs
- Absenkung der Warmwassertemperatur
- Absenkung der Heizgrenztemperatur zum Verringern der Heizperiode und -tage
- Information der Gebäudeeigentümer oder Nutzer über weitergehende Energiesparmaßnahmen
Eigentümer großer öffentlicher Gebäude ab 1000 m2 werden durch die EnSimiMaV zu spezifischen Maßnahmen verpflichtet.
Maßnahmen zur Energieeinsparung in der Wirtschaft
Die Verordnung bringt ab dem 1. Oktober 2022 für Unternehmen Umsetzungspflichten in Bereich Energieeffizienz: Unternehmen müssen alle im Rahmen des Energieaudits nach E-DLG oder durch ein Energie- oder Umweltmanagementsystem identifizierten „wirtschaftlich durchführbaren“ Effizienzmaßnahmen umsetzen. Ausgenommen sind nur Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch unter 10 GWh bezogen auf die letzten drei Jahre. Die Pflicht zur Umsetzung wird nicht auf Anlagen, die nach dem § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig sind, angewendet.
Die Umsetzung muss unverzüglich ab Oktober beginnen und innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen sein.
Anforderungen für Unternehmen:
- Vollständige Identifizierung der wesentlichen Energieeffizienzmaßnahmen (gem. Energieaudit, EnMS, EMAS)
- Systematische Bewertung der Wirtschaftlichkeit der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463 (ValERI)
- Nachvollziehbare Auswahl der Maßnahmen anhand der Wirtschaftlichkeitsberechnung
- Nachweisliche Umsetzung und Dokumentation des Maßnahmenplans
- Transparente Nachweisführung für die Anrechnung der Energieeffizienzinvestitionen
im Rahmen von energiebezogenen Beihilfen ab 2023
Im Zuge der Dokumentation sind nicht umgesetzte Maßnahmen aufgrund fehlender Wirtschaftlichkeit durch den Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren zu bestätigen.
Falls auch Ihr Unternehmen von der Umsetzungspflicht betroffen ist, wenden Sie sich gerne an unsEnergieaudit365!
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/ensimimav/EnSimiMaV.pdf


Danke für diesen wertvollen Beitrag!
Sehr gerne
Danke für den tollen Beitrag!,