Energieaudit – DIN EN 16247-1

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Durch erkannte Potenziale Kosten senken 

Energieaudit gemäß DIN EN 16247-1: Ein systematisches Verfahren zur effizienten Informationsbeschaffung über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Unternehmens.

Ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 wird präzise von einem eigens geschulten Auditor durchgeführt, der sich am in der Norm festgelegten Ablauf orientiert. Das vorrangige Ziel besteht darin, wirtschaftliche Energieeinsparungsmöglichkeiten zu identifizieren und quantifizieren zu können. Das Audit umfasst eine detaillierte Bestandsaufnahme und energetische Bewertung der betrieblichen Abläufe, wobei die Ergebnisse und Optimierungspotenziale in einem umfassenden Bericht dokumentiert werden.

Das Energieaudit kann als Vorstufe eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 betrachtet werden, da es maßgebliche Teile des energetischen Planungsprozesses (Kapitel 4.4 ff.) abdeckt.

Gesetzliche Verpflichtung/EDL-G

Gemäß dem Energiedienstleistungs-Gesetz (EDL-G) sind Unternehmen, die nicht als kleine oder mittelständische Unternehmen gelten, seit dem 22.04.2015 gesetzlich verpflichtet, ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchzuführen. Die zuvor häufig bestehende Zeitknappheit bei der Umsetzung, aufgrund des kurzfristigen Zeitraums zwischen Gesetzesveröffentlichung und Umsetzungsfrist, wird besonders betont.

Die Experten von Enerigeaudit365 betonen die Wichtigkeit einer frühzeitigen und gründlichen Umsetzung, um die Verbesserungspotenziale des Audits optimal nutzen zu können. Dabei geht das Audit über die bloße Pflicht hinaus, da die Experten Energieflüsse und Verbrauch präzise identifizieren, Einsparpotenziale analysieren und einen detaillierten Maßnahmenplan erstellen, um die Energieeffizienz nachhaltig zu steigern.

Unternehmen müssen beachten, dass sie bei Bedarf durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Bericht vorlegen zu können, welcher nicht älter als vier Jahre ist. Die Umsetzungsfrist des zweiten Energieaudits endet vier Jahre nach Abschluss des ersten Energieaudits, wobei das Abschlussdatum des vorangegangenen Audits als maßgeblicher Stichtag gilt. Seit Mitte Februar 2019 gelten verschärfte Anforderungen an Energieaudits durch das BAFA, inklusive der Möglichkeit, bei unzureichenden Audits ein weiteres Audit durch eine andere Person zu fordern. Etwaiges Zuwiderhandeln kann als Ordnungswidrigkeit betrachtet werden und mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro belegt werden.

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