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Energetische Inspektion von Klimaanlagen nach dem neuen GEG

Klimaanlage mit Luftkanälen auf dem Dach eines Intustiegebäudes

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Energetische Inspektion von Klimaanlagen nach dem neuen GEG

Nach dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG; dort § 74 Betreiberpflicht) unterliegen Klimaanlagen in Gebäuden der Pflicht zur Durchführung einer energetischen Inspektion. Darunter fallen Anlagen mit einer Nennkälteleistung von mehr als 12 Kilowatt und einem Alter von 10 Jahren.

Ist Ihre Klimaanlage nach GEG inspektionspflichtig?

Betreiber von Klimaanlagen und kombinierten Klima-/Lüftungsanlagen müssen prüfen, ob ihre Anlagen unter die energetische Inspektionspflicht fallen. Entscheidend sind unter anderem Nennkälteleistung, Anlagenalter, Gebäudeart und mögliche Ausnahmen über Gebäudeautomation.

Lassen Sie jetzt unverbindlich klären, ob Ihre Anlage betroffen ist und welche nächsten Schritte notwendig sind.

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Wer ist zur Durchführung der Energetische Inspektion von Klimaanlagen nach dem neuen GEG verpflichtet?

Sowohl nach EnEV als auch nach GEG ist der Betreiber. Der Betreiber ist der Adressat der Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion.

Welche Anlagen unterliegen der Energetische Inspektion von Klimaanlagen nach dem neuen GEG?

Einer energetischen Inspektion unterliegen Klimaanlagen in Gebäuden mit einer Nennkälteleistung von mehr als 12 Kilowatt und älter als 10 Jahre. Die Maßgabe lässt sich der bislang gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV; dort § 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen) als auch nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG; dort § 74 Betreiberpflicht) festlegen.

Energetische Inspektion und Neuerungen in der Gesetzeslage!

Gibt es Neuerungen in der Gesetzeslage?

Am 1. November 2020 wurde die EnEV 2013 durch das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) abgelöst.

Wann genau wird das Gebäudeenergiegesetz – GEG in Kraft treten?

Am 1. November 2020 wurd die EnEV 2013 durch das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) abgelöst.

Welches Ziel verfolgt das Gebäudeenergiegesetz – GEG?

Es wird das Ziel verfolgt die geltenden Regeln und Anforderungen an den Energiebedarf von Gebäuden zu vereinfachen und zu vereinheitlichen.

Energetische Inspektion und die Anforderungen des GEG!

Wann fällt die Entscheidung über die Anpassung der energetischen Anforderungen?

Erst in der nächsten Legislaturperiode würde eine Entscheidung über eine Anpassung der energetischen Anforderungen fallen, d. h. die aktuellen Standards würden mit einem anschließenden Gesetzgebungsverfahren und den dabei üblichen Übergangsfristen frühestens Ende 2024 eine Anpassung erfahren.

Energetische Inspektion - was bringt der GEG für die Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion von Klimaanlagen?

Der GEG bringt für die Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion von Klimaanlagen deutliche Erleichterungen.

  1. Erste Erleichterung ist, dass Klimaanlagen ausgenommen sind, die unter bestimmten Anforderungen an die Gebäudeautomation angeschlossen sind.
  2. Zweite Erleichterung, ist das es ein Stichprobenverfahren ermöglicht wird

Haben Sie Fragen zum neuen GEG und den Auswirkungen auf die Energetische Inspektion?

Schreiben Sie uns Ihre Fragen oder rufen Sie an!

ENERGETISCHE INSPEKTION UND DIE PFLICHT ZUR DURCHFÜHRUNG AN KLIMAANLAGEN

Sowohl die EnEV als auch das GEG verpflichten die Betreiber von Klimaanlagen zur regelmäßigen Inspektion. Diese Pflicht besteht immer dann, wenn die Klimaanlage im Gebäude eingebaut sind. Dabei gilt eine Altersgrenze von 10 Jahren, sowie die Nennleistung der Klimaanlage für den Kältebedarf 12 Kilowatt übersteigt. Die Energetische Inspektion besteht aus einer komponenten- und einer systembezogenen Inspektion.

Bei der komponentenbezogenen Inspektion wird die energetische Effizienz der eingesetzten Geräte und Komponenten festgestellt. Bei der systembezogenen Inspektion werden die Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind, bewertet und überprüft.

Unter der systembezogenen Inspektion werden die Raumnutzung, Nutzungszeiten und relevante bauphysikalische Eigenschaften des Gebäudes sowie die vom Betreiber geforderten Sollwerte untersucht.

Die Paragrafen § 12 EnEV bzw. § 75 GEG beschreiben die Durchführung und Umfang der Inspektion.

  1. „(1) Die Inspektion einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage umfasst Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes.
  2. (2) Die Inspektion bezieht sich insbesondere auf 1. die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind, insbesondere Veränderungen der Raumnutzung und -belegung, der Nutzungszeiten, der inneren Wärmequellen sowie der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und der vom Betreiber geforderten Sollwerte hinsichtlich Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen, und 2. die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten.
  3. Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt ist nach DIN SPEC 15240: 2019-03 durchzuführen.
  4. In den Fällen des § 74 Absatz 2 ist bei einem Betrieb von bis zu 200 Klimaanlagen jede zehnte Anlage und bei einem Betrieb von mehr als 200 Klimaanlagen jede 20. 2Anlage einer Inspektion nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 zu unterziehen.“

Welches Ziel verfolgt das GEG?

Es wird das Ziel verfolgt die geltenden Regeln und Anforderungen an den Energiebedarf von Gebäuden zu vereinfachen und zu vereinheitlichen.


KLIMAANLAGEN MIT ANSCHLUSS AN DIE GEBÄUDEAUTOMATION

Die Pflicht besteht nicht, wenn eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage in ein Nichtwohngebäude eingebaut ist, das mit einem System für die Gebäudeautomation und Gebäuderegelung ausgestattet ist. 

Das System muss in der Lage sein:

  1. Den Energieverbrauch des Gebäudes kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen.
  2. Einen Vergleichsmaßstab in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen. Effizienzverluste der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme zu erkennen. Die für die gebäudetechnischen Einrichtungen oder die gebäudetechnische Verwaltung zuständige Person zu informieren.
  3. Die Kommunikation zwischen den vorhandenen, miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen gebäudetechnischen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen. Gemeinsam mit verschiedenen Typen gebäudetechnischer Systeme zu betreiben.

In Wohngebäuden sind Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen ausgenommen, wenn die Klimaanlage mit einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion ausgestattet ist.

Die Pflicht besteht nicht, wenn eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage in ein Wohngebäude eingebaut ist, das ausgestattet ist mit folgenden Funktionen:

  1. Einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, die die Effizienz der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme misst. Den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn sich die Effizienz erheblich verschlechtert hat und eine Wartung der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme erforderlich ist.
  2. Einer wirksamen Regelungsfunktion zur Gewährleistung einer optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung oder Nutzung von Energie ausgestattet ist.

Mehrere Klimaanlagen im Bestand?

Für Betreiber mehrerer gleichartiger Anlagen kann das GEG Erleichterungen ermöglichen – etwa über Gebäudeautomation oder ein Stichprobenverfahren. Wir prüfen, ob Ihre Anlagen vollständig inspiziert werden müssen oder ob eine vereinfachte Vorgehensweise möglich ist.

Ideal für Filialisten, Handelsstandorte, Bürogebäude, Banken, IT-Standorte und Facility Management

Wie können Betreiber das Stichprobenverfahren nach dem neuen GEG anwenden?

Wie sieht ein Beispiel für das Stichproben-verfahren aus?

Beim Stichprobenverfahren werden unter Voraussetzung der vorgenannten Bedingungen beim Betrieb von bis zu 200 Klimaanlagen jede zehnte Anlage und bei einem Betrieb von mehr als 200 Klimaanlagen jede 20 inspiziert. Anlagen werden einer Inspektion nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 unterzogen. (§ 75 Abs. 4 GEG).

Das Stichprobenverfahren ist eine deutliche Vereinfachung für die Betreiber. Wenn ein Betreiber in vergleichbaren Nichtwohngebäuden mehr als 10 gleichartige Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen betreibt deren Leistung zwischen 12 und 70 kW liegt kann er die Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion nach § 74 Abs. 1 auch durch eine stichprobenweise Inspektion erfüllen (§ 74 Abs. 2 GEG).

Nichtwohngebäude gelten dann als vergleichbar, wenn sie nach demselben Plan errichtet werden, der für mehrere Nichtwohngebäude an verschiedenen Orten erstellt wurde. Nach Anlagentyp und Leistung gleichartige Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen sind Anlagen gleicher Bauart, gleicher Funktion und gleicher Kühlleistung je Quadratmeter Nettogrundfläche (§ 74 Abs. 2 GEG).


Fazit

Das neue GEG schafft aber im Bereich der energetischen Inspektion von Klimaanlagen für die Branche spürbare Erleichterungen. Sicherlich kann nicht jeder Betreiber von Klimaanlagen die Bedingungen für das Stichprobenverfahren oder die Anbindung an die Gebäudeautomation erfüllen und die Ausnahmeregelung noch das Stichprobenverfahren für sich nutzen. Vor allem ist die Ausnahmeregelung eine starke Entlastung für Filialisten wie Banken, Fastfoodketten, Einkaufshäuser und den einen oder anderen IT-Dienstleister.

Energetische Inspektion nach GEG anfragen

Wir prüfen, ob Ihre Klimaanlage, Kältemaschine oder kombinierte Klima-/Lüftungsanlage inspektionspflichtig ist, bewerten mögliche Ausnahmen und führen die energetische Inspektion fachgerecht durch.

Sie erhalten:

  • Prüfung der GEG-Inspektionspflicht
  • Bewertung von Ausnahmen und Stichprobenmöglichkeiten
  • energetische Bewertung der relevanten Komponenten
  • Dokumentation der Ergebnisse und Handlungsempfehlungen

Oder direkt telefonisch beraten lassen: 06421 / 20 28 277

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  1. Gut zu wissen, dass Anlagen mit einer Nennkälteleistung von mehr als 12 Kilowatt und einem Alter von 10 Jahren der Pflicht zur Durchführung einer energetischen Inspektion unterfallen. Mein Onkel hat eine Klimaanlage, die bereits ungefähr 15 Jahre alt ist. Er weiß nun, dass seine Klimaanlage der Pflicht zur Durchführung einer energetischen Inspektion unterfällt.

  2. Danke für diesen Beitrag zur energetischen Bewertung von Klimaanlagen. Gut zu wissen, dass so eine Inspektion ab 10 Jahren Alter durchgeführt werden muss. Wir suchen auch gerade einen Fachmann für Klimatechnik, der diese Aufgabe für uns durchführen kann.

  3. Ein sehr klarer und fundierter Artikel zum Thema Klimaanlagen und Inspektion. Ich bin sicher, Sie haben mir damit geholfen. Ich weiß jetzt mehr oder weniger, was zu tun ist. Diese Informationen sind nämlich genau das, was ich gesucht habe.

  4. Vielen Dank für diesen Artikel zu Klimaanlagen. Gut zu wissen, dass Geräte, die älter als 10 Jahre sind, die Inspektion machen müssen. Ich werde eine neue Klimaanlage für unser Unternehmen einbauen lassen, da unsere sicher nicht mehr auf dem neuesten technischen Stand ist.

  5. Vielen Dank für diesen Beitrag zum Thema Klimaanlage. Gut zu wissen, dass Geräte mit einer Nennkälteleistung von mehr als 12 Kilowatt und älter als 10 Jahre geprüft werden müssen. Ich möchte eine Klimaanlage kaufen und werde darauf achten.

  6. Meine Großeltern möchten sich gerne eine Klimaanlage einbauen lassen. Ich frage mich, ob diese dann auch einmal energetisch inspektiert werden wird oder nicht. Auf das Ergebnis wäre ich auf jeden Fall gespannt.

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