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Änderungen des KWK-G 2020 für Mini-BHKW

Kraft-Wärme-Kopplung

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Änderungen des KWK-G 2020 für Mini-BHKWs enthalten einen Zuschlag zur Einspeisevergütung

Verdoppelung der Förderung je kWh für Strom aus Mini-KWK-Anlagen. Halbierung des Förderzeitraums auf 30.000 Stunden. Die Regelung gilt rückwirkend für alle Neuanlagen ab 2020.

Die Parlamentarier des Deutschen Bundestages entschieden am Freitag, 03. Juli 20 über das Kohleausstiegsgesetz, welches im Artikel 7 die Änderungen zum KWK-Gesetz (KWKG 2020) enthält.

Neue Mini-KWK erhalten doppelt so hohe spezifische KWK-Zuschläge

Doppelt so hohe KWK-Zuschläge erhalten alle neu in Dauerbetrieb gegangene Mini-BHKW mit einer Leistung von bis zu 50 kW. Für Kilowattstunde KWK-Strom sind dies 8 Cent/kWh, der außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung verwendet wird – also z. B. für die Eigenversorgung oder Mieterstrom innerhalb einer Kundenanlage. Der KWK-Zuschlag für die in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeiste KWK-Strommenge beträgt 16 Cent/kWh (vormals 8 Cent/kWh).

In einem neuen § 7 Absatz 3a KWKG werden die eigenständigen Fördersätze für KWK-Strom aus Mini-KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 Kilowatt eingeführt. Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Reduzierung der Förderdauer der Mini-KWK-Anlagen in § 8 Absatz 1 KWKG von bislang 60.000 Vollbenutzungsstunden auf nun 30.000 Vollbenutzungsstunden.

Daher ändert sich an der statischen Höhe der Gesamtförderung für Mini-KWK-Anlagen bis 50 kW nichts.

Für spezifische Fördersätze größerer Leistung gibt es keine Auswirkung

Es gibt keine Auswirkung auf die anteilig berechneten Zuschlagshöhen von BHKW-Anlagen größerer Leistung, da die doppelt so hohen KWK-Zuschläge für Mini-KWK in einem eigenständigen Paragraphen geregelt werden. Hierfür gelten weiterhin anteilig die bisher gewährten Zuschlagssätze.

Bei negativen Strompreisen von der Meldepflicht befreit

Betreiber von Mini-KWK-Anlagen bis 50 kW werden von der Meldepflicht der KWK-Strommengen zu Zeiten negativer Strompreise befreit.

Beschränkung der jährlich geförderten Vollbenutzungsstundenanzahl

  • 2020 keine Begrenzung der Vollbenutzungsstunden
  • 2021 maximal 5.000 Vollbenutzungsstunden
  • 2022 maximal 5.000 Vollbenutzungsstunden
  • 2023 maximal 4.000 Vollbenutzungsstunden
  • 2024 maximal 4.000 Vollbenutzungsstunden
  • 2025 maximal 3.500 Vollbenutzungsstunden (ebenso die darauffolgenden Jahre) Alle Angaben ohne Gewähr, Änderungen vorbehalten

Zuschlag für BHKW-Strom, Regelung ab 01.01.2020

Für ab 01.01.2020 in Betrieb genommenen BHKW-Anlagen bis einschließlich 50 kW elektrischer Leistung erhalten einen Zuschuss von 8,00 Ct pro kWh auf die selbst erzeugte und genutzte elektrische Energie für die Dauer von 30.000 Vollbenutzungsstunden ab Aufnahme des Dauerbetriebes.

Um einen Rechtsanspruch auf die Auszahlung des KWK-Bonus geltend zu machen, müssen Sie Ihre Anlage beim BAFA anmelden! Es obliegt nicht dem Energieversorger zu entscheiden, ob sie die Vergütung überhaupt erhalten sondern einzig dem BAFA. Sobald Ihre Anlage vom BAFA zugelassen ist, müssen Sie den Zulassungsbescheid in Kopie an den Netzbetreiber schicken. Der Stromzähler zur Messung der BHKW-Stromerzeugung sollte in Abstimmung mit dem örtlichen Netzbetreiber vor Inbetriebnahme des BHKW installiert sein.

KWK-Zuschläge

BHKW-Anlagen bis 50 kWel Leistung erhalten für den selbstgenutzten KWK-Strom zukünftig 8 Cent KWK-Zuschlag je Kilowattstunde und Anlagen mit einer elektrischen Leistung zwischen 50-100 kW erhalten nur noch 3 Cent/kWh.

Für Betreibergesellschaften bzw. Contracting die KWK-Strom an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in einem geschlossenen Verteilernetz liefern, soweit für diesen KWK Strom die volle EEG-Umlage entrichtet wird erhalten für KWK-Anlagen

a) für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 8 Cent je Kilowattstunde,

b) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 100 Kilowatt: 3 Cent je Kilowattstunde wie bisher.

c) Der Zuschlag für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, beträgt 1. für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 16 Cent je Kilowattstunde, 2. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 Kilowatt und bis zu 100 Kilowatt: 6 Cent je Kilowattstunde wie bisher.

Förderdauer: Die Förderdauer beträgt künftig 30.000 Vollbenutzungsstunden für alle BHKW-Größen Alle Angaben ohne Gewähr, Änderungen vorbehalten

Beispiel der Einspeisevergütung nach KWK-Gesetz

„Üblicher Preis für Baseload-Strom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal.“

Für Q1 2020 lag der Durchschnittspreis für den Baseload bei der Leipziger Strombörse bei 2,657 Ct/kWh.

Hinzu kommen eine Erstattung für vermiedene Netznutzungsentgelte und der Zuschuss nach KWK-Gesetz für eingespeiste elektrische Energie.

Die Einspeisevergütung für neu installierten BHKW-Module beträgt bspw. für das Q2 2019:

  • Vergütung nach üblichem Preis (EEX): 2,657 Ct/kWh
  • vermiedene Netznutzungsentgelte ca.: 1,343 Ct/kWh
  • Zuschuss nach KWK-Gesetz: 16,000 Ct/kWh

Summe Einspeisevergütung ca. 20,000 Ct/kWh

Eigenstrombedarfsdeckung ist die wirtschaftlich interessante Variante. Dabei wird die im BHKW erzeugte elektrische Energie im Gebäude selbst genutzt und so der Strombezug verringert:

  • Einsparung am Strompreis (Beispiel) ca.: 17,00 Ct/kWh
  • Zuschuss nach KWK-Gesetz: 8,00 Ct/kWh

Summe Einsparung Strom ca.: 25,00 Ct/kWh

Gerne können Sie mehr Informationen zur Förderung von BHKWs erhalten. Sprechen Sie uns an und nutzen Sie die kostenlose telefonische Auskunft.

Hier geht’s zum Kontakformular https://energieaudit365.de/

*EEG-Abgabe für Neuanlagen (Bestandanlagen und modernisierte Anlagen siehe separates

„Infoblatt EEG-Abgabe“

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