Ingenieure vor Industriegebäude mit Solarpanelen analysieren CO₂-Emissionen auf Tablet
Energieaudit, Energiemanagement

Energieaudit Kosten in Industrieunternehmen – Mit welchen Ausgaben ist zu rechnen?

Einleitung

„Was kostet ein Energieaudit?“

Diese Frage stellen sich aktuell tausende Industrieunternehmen und mittelständische Betriebe, die 2026 erneut der gesetzlichen Auditpflicht unterliegen.

Die kurze Antwort lautet:
Die Kosten hängen stark von Unternehmensgröße, Standortanzahl und Prozesskomplexität ab.

Die wichtige Antwort lautet jedoch:
Ein professionell durchgeführtes Energieaudit verursacht zwar Kosten – identifiziert aber häufig Einsparpotenziale, die die Auditkosten deutlich übersteigen.

Dieser Artikel liefert Ihnen eine realistische Einordnung der Kostenstruktur für Industrieunternehmen.

1. Was kostet ein Energieaudit durchschnittlich?

Für Industrie- und mittelständische Unternehmen bewegen sich die typischen Kosten in folgenden Größenordnungen:

UnternehmensgrößeTypische Kosten
Mittelstand (1 Standort)6.000 – 12.000 €
Mehrere Standorte12.000 – 25.000 €
Komplexe Industrieprozesse20.000 € +

Diese Zahlen sind Richtwerte. Entscheidend sind die individuellen Rahmenbedingungen.

2. Welche Faktoren beeinflussen die Kosten?

2.1 Anzahl der Standorte

Jeder zusätzliche Standort erhöht:

  • Reise- und Begehungsaufwand
  • Datenanalyse
  • Dokumentationsumfang

Industrieunternehmen mit mehreren Produktionsstätten müssen mit entsprechend höheren Kosten rechnen.

2.2 Komplexität der Energieflüsse

Ein Logistikzentrum unterscheidet sich erheblich von einem:

  • Metallverarbeitungsbetrieb
  • Chemieunternehmen
  • Kunststoffhersteller
  • Lebensmittelproduzenten

Je komplexer die Prozesse, desto höher der Analyseaufwand.

2.3 Datenverfügbarkeit

Liegt bereits vor:

  • Lastgangdaten
  • Verbrauchsanalysen
  • Messkonzepte
  • Unterzählerstrukturen

Gut aufbereitete Daten reduzieren den Aufwand erheblich.

Fehlende Transparenz erhöht dagegen Analysezeit und Kosten.

2.4 Produktionsprozesse & Sonderanlagen

Typische Kostentreiber:

  • Druckluftsysteme
  • Prozesswärme
  • Kühlanlagen
  • Eigenstromerzeugung
  • BHKW
  • Photovoltaikanlagen

Je mehr Energiesysteme integriert sind, desto umfangreicher wird die Analyse.

3. Was ist im Preis eines Energieaudits enthalten?

Ein normkonformes Energieaudit nach DIN EN 16247 umfasst:

1. Auftaktgespräch

Festlegung von Umfang und Zielsetzung.

2. Datenerhebung

Erfassung aller relevanten Energieverbräuche.

3. Vor-Ort-Begehung

Technische Bewertung der Anlagen.

4. Analyse & Modellierung

Strukturierte Auswertung der Energieflüsse.

5. Maßnahmenkatalog

Technische und wirtschaftliche Bewertung.

6. Abschlussbericht

Rechtssichere Dokumentation für BAFA.

Ein „Billig-Audit“ verzichtet häufig auf Tiefe in der Wirtschaftlichkeitsanalyse – das kann langfristig teurer werden.

4. Wirtschaftlichkeit: Rechnet sich ein Energieaudit?

Ein professionelles Audit identifiziert typischerweise:

  • 5–20 % Energieeinsparpotenzial
  • Maßnahmen mit Amortisationszeiten unter 3 Jahren
  • „Low Hanging Fruits“ (organisatorische Optimierung)

Beispiel:

Ein Produktionsbetrieb mit 1 Mio. € Energiekosten pro Jahr.
Identifiziertes Einsparpotenzial: 8 %.

Einsparung: 80.000 € jährlich.

Auditkosten: 15.000 €.

→ Amortisation im ersten Jahr.

5. Fördermöglichkeiten

Je nach aktueller Förderlandschaft können Energieaudits oder Folgemaßnahmen unterstützt werden.

Relevant für Industrieunternehmen:

Wichtig: Das Audit selbst ist oft nur der erste Schritt zur Förderfähigkeit größerer Maßnahmen.

6. Energieaudit vs. ISO 50001 – Kostenvergleich

EnergieauditISO 50001
6.000–25.000 € alle 4 Jahre15.000–60.000 € Einführung
Geringere InitialkostenHöherer struktureller Aufwand
PflichtorientiertStrategisch & kontinuierlich

Für Unternehmen mit hohen Energieverbräuchen kann ISO 50001 wirtschaftlich sinnvoller sein.

7. Warum extrem günstige Angebote riskant sind

Angebote unterhalb von 5.000 € bei komplexen Industrieunternehmen sind kritisch zu bewerten.

Risiken:

  • Oberflächliche Analyse
  • Fehlende Wirtschaftlichkeitsberechnung
  • Unzureichende Dokumentation
  • Probleme bei BAFA-Kontrollen

Ein nicht normkonformes Audit kann bei Prüfungen beanstandet werden.

8. Interner Aufwand im Unternehmen

Neben externen Kosten sollten Unternehmen berücksichtigen:

  • Bereitstellung von Verbrauchsdaten
  • Begleitung von Begehungen
  • Abstimmung mit Technik & Controlling
  • Nachbereitung von Maßnahmen

Ein gut strukturiertes Projekt minimiert diesen internen Aufwand erheblich.

9. Häufige Fragen

Was ist der Mindestpreis für ein Energieaudit?
Für kleine Unternehmen beginnen Audits ab etwa 6.000 €, abhängig vom Umfang.

Warum unterscheiden sich Angebote so stark?
Unterschiede ergeben sich aus Analyseumfang, Standortanzahl und technischer Tiefe.

Ist ein Energieaudit steuerlich absetzbar?
In der Regel gelten Auditkosten als Betriebsausgaben.

Kann man das Energieaudit intern durchführen?
Nein. Es muss durch einen qualifizierten, unabhängigen Auditor erfolgen.

Wie lange dauert ein Energieaudit?
Je nach Größe zwischen 4 und 12 Wochen.

10. Fazit

Die Kosten eines Energieaudits variieren – doch für Industrieunternehmen sollte nicht der Preis, sondern der wirtschaftliche Mehrwert im Fokus stehen.

Ein strategisch durchgeführtes Audit:

  • reduziert Energiekosten
  • erhöht Transparenz
  • minimiert rechtliche Risiken
  • schafft Entscheidungsgrundlagen

Handlungsempfehlung

Industrie- und mittelständische Unternehmen sollten frühzeitig prüfen:

  • Besteht 2026 Auditpflicht?
  • Ist ISO 50001 strategisch sinnvoller?
  • Welche Einsparpotenziale bestehen?

Jetzt unverbindliche Kosteneinschätzung für Ihr Unternehmen anfordern.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

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Energie, Energieaudit

Energieaudit gemäß DIN EN 16247-1: Verantwortungsvolle Erfüllung für gemeinsame Ziele

Seit der Einführung des überarbeiteten "Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen" (EDL-G) im Frühjahr 2015 sehen sich zahlreiche große Unternehmen mit der Verpflichtung konfrontiert, Energieaudits gemäß DIN EN 16247-1 durchzuführen. Diese Anforderung betrifft Unternehmen sämtlicher Branchen, die nicht als kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) gemäß der Definition der Europäischen Union gelten. Seit 2019 sind alle Nicht-KMU gemäß des EDL-G verpflichtet, eine Online-Erklärung zum Energieaudit beim BAFA einzureichen. Unternehmen ohne relevanten Energieverbrauch oder mit einer ISO 50001/EMAS-Zertifizierung sind von dieser Online-Erklärung befreit. Doch die Durchführung von Energieaudits in großen Unternehmen ist mehr als nur eine gesetzliche Pflicht - es ist ein wichtiger Beitrag zur Gesellschaft und vor allem eine Maßnahme zur Optimierung der betrieblichen Wirtschaftlichkeit.

Historie des Energieaudits nach DIN EN 16247

Historie des Energieaudits nach DIN EN 16247

Was sind die Vorteile einer Zusammenarbeit und Zertifizierung durch Energieaudit365?

Ablauf des Energieaudits:

  • Übernahme der Datenaufnahme, Antragstellung und anderer Korrespondenz
  • Durchführung durch unsere Mitarbeiter mit fundiertem BAFA-Know-how
  • Identifizierung von Energieeinsparpotenzialen zur Maximierung des Gewinns
  • Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften
  • Abschätzung von Fördermitteln (weitere Informationen zu Fördermitteln)
  • Alles aus einer Hand

Was beinhaltet ein Energieaudit gemäß DIN EN 16247-1?

Das Energieaudit gemäß DIN EN 16247-1 zielt darauf ab, den Energieverbrauch eines Unternehmens zu analysieren. Dabei werden die Bereiche identifiziert, in denen Energie verbraucht wird, und energiebezogene Kennzahlen gebildet. Darauf aufbauend werden Maßnahmen zur Verbesserung abgeleitet, wie beispielsweise die Optimierung der Beleuchtung, der Einsatz effizienter Bürogeräte, die effiziente Wärmeerzeugung, die optimierte Lüftung/Klimatisierung, Druckluft oder dämmungsspezifische Maßnahmen. Diese Maßnahmen helfen dem jeweiligen Unternehmen, den Energieverbrauch zu senken.

Was sind die Anforderungen an ein Energieaudit?

Die Anforderungen an ein Energieaudit sind im Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) festgelegt. Das Energieaudit muss den Anforderungen gemäß DIN EN 16247-1 (Ausgabe Oktober 2012) entsprechen und erfordert die Ermittlung der Energieverbräuche des Unternehmens auf Basis aktueller, gemessener und nachweisbarer Betriebsdaten. Diese Daten werden genutzt, um Energieverbrauchsprofile zu erstellen und Energieeinsparpotenziale zu identifizieren. Zur Vergleichbarkeit werden Methoden wie Lebenszyklus-Analysen angewandt, die aussagekräftiger sind als eine einfache Amortisationszeitbetrachtung. Aus diesen Anforderungen ergibt sich die Notwendigkeit zertifizierter Auditoren, um erfolgreich ein Energieaudit durchzuführen.

Energieaudits nach DIN EN 16247

Energieauditprozess nach DIN EN 16247-1

Wie verläuft ein Energieaudit?

Ablauf gemäß DIN EN 16247-1:

  • Initiierung und Angebotserstellung
  • Auftaktbesprechung und Analyse der Schwerpunkte im Unternehmen
  • Datenerfassung und Beschaffung von Verbrauchsdaten
  • Durchführung der Vor-Ort-Analyse
  • Analysephase
  • Ableitung von Energieeffizienzmaßnahmen mit wirtschaftlicher Betrachtung gemäß DIN EN 17463
  • Erstellung des Berichts
  • Übergabe des Berichts zur Vorlage beim BAFA
  • Abschlussgespräch
Fristen für das Energieaudit DIN EN 16247

Fristen für das Energieaudit DIN EN 16247

Warum ist die Durchführung eines Energieaudits erforderlich?

Seit der Einführung des überarbeiteten "Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen" (EDL-G) im Frühjahr 2015 sind zahlreiche Unternehmen verpflichtet, Energieaudits gemäß DIN 16247-1 durchzuführen. Diese Verpflichtung betrifft Unternehmen sämtlicher Branchen, die keine KMU gemäß der Definition der Europäischen Union sind. KMUs hingegen müssen ein Energieaudit nachweisen, um eine Spitzenausgleich beantragen zu können. Unternehmen, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen und kein Audit durchführen, riskieren ein Bußgeld von bis zu 50.000 €. Das Ziel der Energieaudits ist es, die Energieeffizienz in der EU bis 2020 um 20 % zu steigern. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) am 1. Oktober 2022 wurden die Vorschriften für ausgewählte Unternehmen verschärft.

Wer ist gemäß EDL-G § 8 zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet?

Grundsätzlich müssen "Nicht-KMU" gemäß EDL-G ein Energieaudit durchführen und eine Online-Energieauditerklärung abgeben. Als "Nicht-KMU" gelten Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen, einen Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro erzielen und eine Bilanzsumme von mehr als 43 Mio. Euro aufweisen. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Unternehmen, die unter die Bagatellschwelle fallen, überwiegend hoheitliche Tätigkeiten ausüben oder ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 eingeführt haben. Die Durchführung eines Energieaudits muss alle vier Jahre wiederholt werden, sofern das Unternehmen weiterhin den Kriterien des EDL-G entspricht.

Wie kann die Bagatellschwelle nachgewiesen werden?

Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von 500.000 kWh oder weniger müssen lediglich ein Online-Formular ausfüllen. Dies erfordert Basisdaten zum Unternehmen

Neu in 2022: Das EnSimiMaV

Als Konsequenz aus dem EnSikuMaV wurde das EnSimiMaV (Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen) eingeführt. Diese am 01.Oktober 2022 in Kraft getretene Verordnung legt fest, dass ausgewählte Unternehmen verpflichtet sind, gebäudetechnische Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen. Im § 4 EnSiMiMaV wird die Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen beschrieben. Zusammengefasst bedeutet dies:

Wer muss die Umsetzungspflicht der Energieeffizienzmaßnahmen erfüllen?

  • Unternehmen, die gemäß §8 des EDL-G zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet sind
  • Unternehmen mit einem etablierten Energie- oder Umweltmanagementsystem
  • Unternehmen, die in den letzten drei Jahren einen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 10 Gigawattstunden aufweisen

Welche Rahmenbedingungen gibt es?

  • Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und Neubewertung der vorgeschlagenen Energieeinsparmaßnahmen aus dem Energieaudit oder dem Energie- bzw. Umweltmanagementsystem
  • Wirtschaftlichkeitsbetrachtung gemäß DIN EN 17463:2021-12
  • Bewertungszeitraum von maximal 15 Jahren
  • Eine Maßnahme wird als wirtschaftlich bewertet, wenn nach maximal 20 % der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert erreicht wird
  • Umsetzung der als wirtschaftlich betrachteten Maßnahmen innerhalb von 18 Monaten

Wer führt das Energieaudit durch?

Um den Anforderungen des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) gerecht zu werden, müssen Energieaudits von qualifizierten Fachexperten gemäß DIN 16247 (alternativ: ISO50001/EMAS) durchgeführt werden. Darüber hinaus muss der Energieauditor unabhängig und neutral beraten und darf nicht in die zu auditierenden Tätigkeiten involviert sein, um ein internes Audit zu erschweren. Diese Kriterien müssen bei einer Überprüfung dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für eine Auditierungsurkunde nachgewiesen werden.

Möchten Sie auf Nummer sicher gehen?

Dann beauftragen Sie einen unabhängigen Energieberater mit der Durchführung des Energieaudits. Unsere Experten, gelistet als Energieauditoren beim BAFA und Dena (unter der Energieauditorenliste des BAFA), erfüllen nachweislich diese Kriterien und begleiten Sie durch den gesamten Prozess, vom Erstgespräch bis zum fertigen Auditbericht zur Vorlage beim BAFA.

Energieaudits auch für KMU

Auch kleine- und mittelständische Unternehmen sowie Nicht-KMUs mit einem Gesamtenergieverbrauch unterhalb der Bagatellschwelle von 500.000 kWh/a können von der Einführung eines Energieaudits nach diesen Vorgaben profitieren. Hierfür stellt der Bund Förderprogramme für entsprechende Konzepte bereit. Unser Team vom Energieaudit365 unterstützt Sie gerne bei der Beratung und Umsetzung eines solchen Audits.

Sind Sie ein KMU und interessieren sich für ein freiwilliges Energieaudit gemäß DIN EN 16247-1? Dann kontaktieren Sie uns für weitere Informationen.

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Klimaanlage mit Luftkanälen auf dem Dach eines Intustiegebäudes
Energetische Inspektion, GEG

Energetische Inspektion von Klimaanlagen nach dem neuen GEG

Energetische Inspektion von Klimaanlagen nach dem neuen GEG

Nach dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG; dort § 74 Betreiberpflicht) unterliegen Klimaanlagen in Gebäuden der Pflicht zur Durchführung einer energetischen Inspektion. Darunter fallen Anlagen mit einer Nennkälteleistung von mehr als 12 Kilowatt und einem Alter von 10 Jahren.

Ist Ihre Klimaanlage nach GEG inspektionspflichtig?

Betreiber von Klimaanlagen und kombinierten Klima-/Lüftungsanlagen müssen prüfen, ob ihre Anlagen unter die energetische Inspektionspflicht fallen. Entscheidend sind unter anderem Nennkälteleistung, Anlagenalter, Gebäudeart und mögliche Ausnahmen über Gebäudeautomation.

Lassen Sie jetzt unverbindlich klären, ob Ihre Anlage betroffen ist und welche nächsten Schritte notwendig sind.

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Wer ist zur Durchführung der Energetische Inspektion von Klimaanlagen nach dem neuen GEG verpflichtet?

Sowohl nach EnEV als auch nach GEG ist der Betreiber. Der Betreiber ist der Adressat der Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion.

Welche Anlagen unterliegen der Energetische Inspektion von Klimaanlagen nach dem neuen GEG?

Einer energetischen Inspektion unterliegen Klimaanlagen in Gebäuden mit einer Nennkälteleistung von mehr als 12 Kilowatt und älter als 10 Jahre. Die Maßgabe lässt sich der bislang gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV; dort § 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen) als auch nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG; dort § 74 Betreiberpflicht) festlegen.

Energetische Inspektion und Neuerungen in der Gesetzeslage!

Gibt es Neuerungen in der Gesetzeslage?

Am 1. November 2020 wurde die EnEV 2013 durch das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) abgelöst.

Wann genau wird das Gebäudeenergiegesetz – GEG in Kraft treten?

Am 1. November 2020 wurd die EnEV 2013 durch das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) abgelöst.

Welches Ziel verfolgt das Gebäudeenergiegesetz – GEG?

Es wird das Ziel verfolgt die geltenden Regeln und Anforderungen an den Energiebedarf von Gebäuden zu vereinfachen und zu vereinheitlichen.

Energetische Inspektion und die Anforderungen des GEG!

Wann fällt die Entscheidung über die Anpassung der energetischen Anforderungen?

Erst in der nächsten Legislaturperiode würde eine Entscheidung über eine Anpassung der energetischen Anforderungen fallen, d. h. die aktuellen Standards würden mit einem anschließenden Gesetzgebungsverfahren und den dabei üblichen Übergangsfristen frühestens Ende 2024 eine Anpassung erfahren.

Energetische Inspektion - was bringt der GEG für die Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion von Klimaanlagen?

Der GEG bringt für die Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion von Klimaanlagen deutliche Erleichterungen.

  1. Erste Erleichterung ist, dass Klimaanlagen ausgenommen sind, die unter bestimmten Anforderungen an die Gebäudeautomation angeschlossen sind.
  2. Zweite Erleichterung, ist das es ein Stichprobenverfahren ermöglicht wird

Haben Sie Fragen zum neuen GEG und den Auswirkungen auf die Energetische Inspektion?

Schreiben Sie uns Ihre Fragen oder rufen Sie an!

ENERGETISCHE INSPEKTION UND DIE PFLICHT ZUR DURCHFÜHRUNG AN KLIMAANLAGEN

Sowohl die EnEV als auch das GEG verpflichten die Betreiber von Klimaanlagen zur regelmäßigen Inspektion. Diese Pflicht besteht immer dann, wenn die Klimaanlage im Gebäude eingebaut sind. Dabei gilt eine Altersgrenze von 10 Jahren, sowie die Nennleistung der Klimaanlage für den Kältebedarf 12 Kilowatt übersteigt. Die Energetische Inspektion besteht aus einer komponenten- und einer systembezogenen Inspektion.

Bei der komponentenbezogenen Inspektion wird die energetische Effizienz der eingesetzten Geräte und Komponenten festgestellt. Bei der systembezogenen Inspektion werden die Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind, bewertet und überprüft.

Unter der systembezogenen Inspektion werden die Raumnutzung, Nutzungszeiten und relevante bauphysikalische Eigenschaften des Gebäudes sowie die vom Betreiber geforderten Sollwerte untersucht.

Die Paragrafen § 12 EnEV bzw. § 75 GEG beschreiben die Durchführung und Umfang der Inspektion.

  1. „(1) Die Inspektion einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage umfasst Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes.
  2. (2) Die Inspektion bezieht sich insbesondere auf 1. die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind, insbesondere Veränderungen der Raumnutzung und -belegung, der Nutzungszeiten, der inneren Wärmequellen sowie der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und der vom Betreiber geforderten Sollwerte hinsichtlich Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen, und 2. die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten.
  3. Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt ist nach DIN SPEC 15240: 2019-03 durchzuführen.
  4. In den Fällen des § 74 Absatz 2 ist bei einem Betrieb von bis zu 200 Klimaanlagen jede zehnte Anlage und bei einem Betrieb von mehr als 200 Klimaanlagen jede 20. 2Anlage einer Inspektion nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 zu unterziehen.“

Welches Ziel verfolgt das GEG?

Es wird das Ziel verfolgt die geltenden Regeln und Anforderungen an den Energiebedarf von Gebäuden zu vereinfachen und zu vereinheitlichen.


KLIMAANLAGEN MIT ANSCHLUSS AN DIE GEBÄUDEAUTOMATION

Die Pflicht besteht nicht, wenn eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage in ein Nichtwohngebäude eingebaut ist, das mit einem System für die Gebäudeautomation und Gebäuderegelung ausgestattet ist. 

Das System muss in der Lage sein:

  1. Den Energieverbrauch des Gebäudes kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen.
  2. Einen Vergleichsmaßstab in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen. Effizienzverluste der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme zu erkennen. Die für die gebäudetechnischen Einrichtungen oder die gebäudetechnische Verwaltung zuständige Person zu informieren.
  3. Die Kommunikation zwischen den vorhandenen, miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen gebäudetechnischen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen. Gemeinsam mit verschiedenen Typen gebäudetechnischer Systeme zu betreiben.

In Wohngebäuden sind Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen ausgenommen, wenn die Klimaanlage mit einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion ausgestattet ist.

Die Pflicht besteht nicht, wenn eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage in ein Wohngebäude eingebaut ist, das ausgestattet ist mit folgenden Funktionen:

  1. Einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, die die Effizienz der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme misst. Den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn sich die Effizienz erheblich verschlechtert hat und eine Wartung der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme erforderlich ist.
  2. Einer wirksamen Regelungsfunktion zur Gewährleistung einer optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung oder Nutzung von Energie ausgestattet ist.

Mehrere Klimaanlagen im Bestand?

Für Betreiber mehrerer gleichartiger Anlagen kann das GEG Erleichterungen ermöglichen – etwa über Gebäudeautomation oder ein Stichprobenverfahren. Wir prüfen, ob Ihre Anlagen vollständig inspiziert werden müssen oder ob eine vereinfachte Vorgehensweise möglich ist.

Ideal für Filialisten, Handelsstandorte, Bürogebäude, Banken, IT-Standorte und Facility Management

Wie können Betreiber das Stichprobenverfahren nach dem neuen GEG anwenden?

Wie sieht ein Beispiel für das Stichproben-verfahren aus?

Beim Stichprobenverfahren werden unter Voraussetzung der vorgenannten Bedingungen beim Betrieb von bis zu 200 Klimaanlagen jede zehnte Anlage und bei einem Betrieb von mehr als 200 Klimaanlagen jede 20 inspiziert. Anlagen werden einer Inspektion nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 unterzogen. (§ 75 Abs. 4 GEG).

Das Stichprobenverfahren ist eine deutliche Vereinfachung für die Betreiber. Wenn ein Betreiber in vergleichbaren Nichtwohngebäuden mehr als 10 gleichartige Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen betreibt deren Leistung zwischen 12 und 70 kW liegt kann er die Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion nach § 74 Abs. 1 auch durch eine stichprobenweise Inspektion erfüllen (§ 74 Abs. 2 GEG).

Nichtwohngebäude gelten dann als vergleichbar, wenn sie nach demselben Plan errichtet werden, der für mehrere Nichtwohngebäude an verschiedenen Orten erstellt wurde. Nach Anlagentyp und Leistung gleichartige Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen sind Anlagen gleicher Bauart, gleicher Funktion und gleicher Kühlleistung je Quadratmeter Nettogrundfläche (§ 74 Abs. 2 GEG).


Fazit

Das neue GEG schafft aber im Bereich der energetischen Inspektion von Klimaanlagen für die Branche spürbare Erleichterungen. Sicherlich kann nicht jeder Betreiber von Klimaanlagen die Bedingungen für das Stichprobenverfahren oder die Anbindung an die Gebäudeautomation erfüllen und die Ausnahmeregelung noch das Stichprobenverfahren für sich nutzen. Vor allem ist die Ausnahmeregelung eine starke Entlastung für Filialisten wie Banken, Fastfoodketten, Einkaufshäuser und den einen oder anderen IT-Dienstleister.

Energetische Inspektion nach GEG anfragen

Wir prüfen, ob Ihre Klimaanlage, Kältemaschine oder kombinierte Klima-/Lüftungsanlage inspektionspflichtig ist, bewerten mögliche Ausnahmen und führen die energetische Inspektion fachgerecht durch.

Sie erhalten:

  • Prüfung der GEG-Inspektionspflicht
  • Bewertung von Ausnahmen und Stichprobenmöglichkeiten
  • energetische Bewertung der relevanten Komponenten
  • Dokumentation der Ergebnisse und Handlungsempfehlungen

Oder direkt telefonisch beraten lassen: 06421 / 20 28 277

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Klimaanlage mit Luftkanälen auf dem Dach eines Intustiegebäudes
Energetische Inspektion, Unkategorisiert

Energetische Inspektion von Klimaanlagen nach dem neuen GEG

Nach dem derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Gebäudeenergiegesetz (GEG; dort § 74 Betreiberpflicht) einer energetischen Inspektion als auch nach der gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV; dort § 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen) unterliegen Klimaanlagen in Gebäuden mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und einem Alter von 10 Jahren der Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion.

Wer ist zur Durchführung der Energetischen Inspektion verpflichtet?

Sowohl nach EnEV als auch nach GEG ist der Betreiber, sprich der Adressat der Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion.

Welche Anlagen unterliegen der Inspektionspflicht?

Sowohl nach der bislang gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV; dort § 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen) als auch nach dem derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Gebäudeenergiegesetz (GEG; dort § 74 Betreiberpflicht) unterliegen einer energetischen Inspektion Klimaanlagen in Gebäuden mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und älter als 10 Jahre.

Gibt es Neuerungen in der Gesetzeslage?

Das Bundeskabinett hat den 3. Entwurf der Bundesregierung im Oktober 2019 beschlossen knapp 3 Jahre nach dem ersten Referentenentwurf des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude (so der Langtitel).

Wann genau wird das GEG in Kraft treten?

Zum derzeitigen Zeitpunkt steht noch nicht genau fest. Schätzungsweise sollte es nach einem mehr als 3 Jahre andauernden Gesetzgebungsverfahren im Jahre 2020 endlich soweit sein. Das GEG wird mit seinem Inkrafttreten neben der Energieeinsparverordnung (EnEV) auch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ablösen.

Welches Ziel verfolgt das GEG?

Es wird das Ziel verfolgt die geltenden Regeln und Anforderungen an den Energiebedarf von Gebäuden zu vereinfachen und zu vereinheitlichen.

Welche Anforderungen schreibt das GEG im Gebäudebetrieb, zu errichtende und bestehende Gebäude?

Der GEG-Entwurf schreibt die bisherigen energetischen Anforderungen im Gebäudebetrieb im Wesentlichen fort. Für die Überprüfung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude Folgendes sieht es vor:

„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat werden die Anforderungen an zu errichtende Gebäude […] und die Anforderungen an bestehende Gebäude […] nach Maßgabe von § 5 [Grundsatz der Wirtschaftlichkeit] und unter Wahrung des Grundsatzes der Technologieoffenheit im Jahr 2023 überprüfen und nach Maßgabe der Ergebnisse der Überprüfung innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Überprüfung einen Gesetzgebungsvorschlag für eine Weiterentwicklung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude vorlegen. Die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens ist ein zu beachtender wesentlicher Eckpunkt” (§ 9 GEG).

Wann fällt die Entscheidung über die Anpassung der energetischen Anforderungen?

Erst in der nächsten Legislaturperiode würde eine Entscheidung über eine Anpassung der energetischen Anforderungen fallen, d. h. die aktuellen Standards würden mit einem anschließenden Gesetzgebungsverfahren und den dabei üblichen Übergangsfristen frühestens Ende 2024 eine Anpassung erfahren.

Was bringt der Gesetzesentwurf für die Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion von Klimaanlagen?

Aus Sicht zahlreicher Experten sind die gesetzten Anforderungen für die Zielerreichung der Klimaneutralität des Gebäudebestands bis 2050 zu gering angesetzt. Der Gesetztesentwurft des GEG bringt für die Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion von Klimaanlagen deutliche Erleichterungen.

  1. Es sind Klimaanlagen ausgenommen, die unter bestimmten Anforderungen an die Gebäudeautomation angeschlossen sind.
  2. Es wird ein Stichprobenverfahren ermöglicht

INSPEKTIONSPFLICHT VON KLIMAANLAGEN NACH ALTER SOWIE NEUER RECHTSLAGE

Sowohl die EnEV als auch das GEG verpflichten die Betreiber von Klimaanlagen zur regelmäßigen Inspektion. Diese Pflicht besteht immer dann, wenn die Klimaanlage im Gebäude eingebaut, älter als 10 Jahre ist und die Nennleistung der Klimaanlage für den Kältebedarf 12 Kilowatt übersteigt. Die Energetische Inspektion besteht aus einer komponenten- und einer systembezogenen Inspektion.

Bei der komponentenbezogenen Inspektion wird die energetische Effizienz der eingesetzten Geräte und Komponenten festgestellt. Bei der systembezogenen Inspektion werden die Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind, bewertet und überprüft.

Bei der systembezogenen Inspektion werden die Raumnutzung, Nutzungszeiten und relevante bauphysikalische Eigenschaften des Gebäudes sowie die vom Betreiber geforderten Sollwerte untersucht.

Nach § 12 EnEV bzw. § 75 GEG beschreibt die Durchführung und Umfang der Inspektion.

„(1) Die Inspektion einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage umfasst Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes.

(2) Die Inspektion bezieht sich insbesondere auf

1.    die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind, insbesondere Veränderungen der Raumnutzung und -belegung, der Nutzungszeiten, der inneren Wärmequellen sowie der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und der vom Betreiber geforderten Sollwerte hinsichtlich Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen, und

2.    die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten.

(3) Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt ist nach DIN SPEC 15240: 2019-03 durchzuführen.

(4) 1In den Fällen des § 74 Absatz 2 ist bei einem Betrieb von bis zu 200 Klimaanlagen jede zehnte Anlage und bei einem Betrieb von mehr als 200 Klimaanlagen jede 20. 2Anlage einer Inspektion nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 zu unterziehen.“

KLIMAANLAGEN MIT ANSCHLUSS AN DIE GEBÄUDEAUTOMATION

Im Gegensatz zur EnEV, bei der alle Klimaanlagen größer 12 KW betroffen waren, sind nach dem GEG (§ 74 Abs. 3 GEG) Klimaanlagen in Nichtwohngebäuden von der Inspektionspflicht ausgenommen, die mit einem System für die Gebäudeautomation und Gebäuderegelung ausgestattet sind.

„§ 74 Abs. (3) Die Pflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage in ein Nichtwohngebäude eingebaut ist, das mit einem System für die Gebäudeautomation und Gebäuderegelung nach Maßgabe von Satz 2 ausgestattet ist. 2Das System muss in der Lage sein,

1.    den Energieverbrauch des Gebäudes kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen,

2.   einen Vergleichsmaßstab in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme zu erkennen und die für die gebäudetechnischen Einrichtungen oder die gebäudetechnische Verwaltung zuständige Person zu informieren und

3.    die Kommunikation zwischen den vorhandenen, miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen gebäudetechnischen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit verschiedenen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden.“

In Wohngebäuden sind Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen ausgenommen, wenn die Klimaanlage mit einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion ausgestattet ist.

§ 74 Abs. 4 GEG Die Pflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage in ein Wohngebäude eingebaut ist, das ausgestattet ist mit

1. einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, die die Effizienz der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme misst und den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn sich die Effizienz erheblich verschlechtert hat und eine Wartung der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme erforderlich ist, und

2. einer wirksamen Regelungsfunktion zur Gewährleistung einer optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung oder Nutzung von Energie.

Wie können Betreiber das Stichprobenverfahren nach dem neuen GEG anwenden?

Wie können Betreiber das Stichprobenverfahren nach dem neuen GEG anwenden?

Das Stichprobenverfahren ist eine deutliche Vereinfachung für die Betreiber. Wenn ein Betreiber in vergleichbaren Nichtwohngebäuden mehr als 10 gleichartige Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen betreibt deren Leistung zwischen 12 und 70 kW liegt kann er die Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion nach § 74 Abs. 1 auch durch eine stichprobenweise Inspektion erfüllen (§ 74 Abs. 2 GEG).

Nichtwohngebäude gelten dann als vergleichbar, wenn sie nach demselben Plan errichtet werden, der für mehrere Nichtwohngebäude an verschiedenen Orten erstellt wurde. Nach Anlagentyp und Leistung gleichartige Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen sind Anlagen gleicher Bauart, gleicher Funktion und gleicher Kühlleistung je Quadratmeter Nettogrundfläche (§ 74 Abs. 2 GEG).

Wie sieht ein Beispiel für das Stichprobenverfahren aus?

Wenn das Stichprobenverfahren unter Voraussetzung der vorgenannten Bedingungen zum Einsatz kommt, kann beim Betrieb von bis zu 200 Klimaanlagen jede zehnte Anlage und bei einem Betrieb von mehr als 200 Klimaanlagen jede 20. Anlage einer Inspektion nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 unterzogen werden. (§ 75 Abs. 4 GEG).

Fazit

Aus Sicht von zahlreichen Experten fällt der Gesetzesentwurf für die Zielerreichung der Klimaneutralität des Gebäudebestands bis 2050 zu weich aus. Er schafft aber im Bereich der energetischen Inspektion von Klimaanlagen für die Branche spürbare Erleichterungen. Sicherlich kann nicht jeder Betreiber von Klimaanlagen die Bedingungen für das Stichprobenverfahren oder die Anbindung an die Gebäudeautomation erfüllen und die Ausnahmeregelung noch das Stichprobenverfahren für sich nutzen. Vor allem ist die Ausnahmeregelung eine starke Entlastung für Filialisten wie Banken, Fastfoodketten, Einkaufshäuser und den einen oder anderen IT-Dienstleister.

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