Förderung

Förderprogramme und Finanzierungsmöglichkeiten: Der ultimative Leitfaden für Unternehmen und Privatpersonen

Die Finanzierung von Investitionen kann eine große Herausforderung darstellen. Staatliche Förderprogramme bieten hier attraktive Lösungen, um Innovationen, Nachhaltigkeit und wirtschaftliches Wachstum zu unterstützen. In diesem Beitrag geben wir einen Überblick über aktuelle Förderprogramme, erklären Kombinationsmöglichkeiten und bieten wertvolle Tipps zur Beantragung. Zudem werfen wir einen Blick auf zukünftige Entwicklungen und Trends.

1. Aktuelle Förderprogramme in Deutschland

KfW-Förderungen

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet zahlreiche Förderprogramme für Unternehmen, Existenzgründer und Privatpersonen. Besonders bekannt sind:

BAFA-Förderung

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterstützt insbesondere Energieeffizienzmaßnahmen und Unternehmensberatungen. Wichtige Programme sind:

ERP-Gründerkredit

Dieses Programm richtet sich an Existenzgründer und junge Unternehmen. Es bietet zinsgünstige Darlehen und Tilgungszuschüsse.

Weitere Programme

Neben KfW und BAFA gibt es zahlreiche regionale Förderungen sowie Programme von der EU (z.B. Horizon Europe). Auch spezielle Programme für Digitalisierung und Nachhaltigkeit (z.B. Distr@l Digitale Innovations- und Technologieförderung) stehen zur Verfügung.

2. Kombinationsmöglichkeiten und Tipps zur Beantragung

Kombinierbarkeit von Förderungen

Viele Förderprogramme lassen sich kombinieren, um eine optimale Finanzierung zu erhalten. Wichtige Tipps:

  • Kombinieren Sie Zuschüsse mit zinsgünstigen Darlehen: Beispielsweise können BAFA-Zuschüsse für Energieberatungen mit KfW-Krediten für energetische Sanierungen kombiniert werden.
  • Regionale und nationale Programme verknüpfen: Bundesländer bieten oft zusätzliche Unterstützung.
  • EU-Förderung nutzen: Programme wie Horizon Europe können mit nationalen Förderungen kombiniert werden.

Erfolgreiche Beantragung

Um eine Förderung erfolgreich zu beantragen, sollten folgende Punkte beachtet werden:

  • Frühzeitig informieren: Viele Programme haben Antragsfristen und Budgetlimits.
  • Gründliche Vorbereitung: Ein detaillierter Finanzierungsplan und eine klare Projektbeschreibung erhöhen die Erfolgschancen.
  • Beratung nutzen: Steuerberater, Wirtschaftsberater und spezialisierte Agenturen helfen bei der Antragstellung.
  • Digitale Tools nutzen: Online-Plattformen erleichtern die Antragsstellung und Verwaltung.

3. Zukünftige Entwicklungen und Trends

Die Förderlandschaft ist ständig im Wandel. Wichtige Trends sind:

Nachhaltigkeit und Klimaschutz

  • Stärkere Förderung von erneuerbaren Energien: Zuschüsse für Photovoltaik, Energiespeicher und Wasserstoff-Technologien nehmen zu.
  • Kreislaufwirtschaft und Ressourcenschonung: Neue Programme unterstützen nachhaltige Geschäftsmodelle.

Digitalisierung

  • Mehr Förderungen für KI und Automatisierung: Unternehmen können Zuschüsse für digitale Innovationen erhalten.
  • Smart Cities und digitale Infrastruktur: Förderung von Breitbandausbau und Smart-Home-Technologien.

Vereinfachung der Antragsprozesse

  • Digitale Antragsverfahren: Weniger Bürokratie und schnellere Bearbeitungszeiten.
  • Bessere Transparenz: Online-Portale bieten Echtzeit-Updates zum Status der Anträge.

Fazit

Förderprogramme bieten große finanzielle Vorteile für Unternehmen und Privatpersonen. Wer sich frühzeitig informiert, Kombinationen geschickt nutzt und professionelle Beratung in Anspruch nimmt, kann erhebliche Zuschüsse erhalten. Bleiben Sie auf dem Laufenden über neue Programme und Trends, um Ihre Finanzierung optimal zu gestalten!

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Energie, Energieaudit

Energieaudit gemäß DIN EN 16247-1: Verantwortungsvolle Erfüllung für gemeinsame Ziele

Seit der Einführung des überarbeiteten "Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen" (EDL-G) im Frühjahr 2015 sehen sich zahlreiche große Unternehmen mit der Verpflichtung konfrontiert, Energieaudits gemäß DIN EN 16247-1 durchzuführen. Diese Anforderung betrifft Unternehmen sämtlicher Branchen, die nicht als kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) gemäß der Definition der Europäischen Union gelten. Seit 2019 sind alle Nicht-KMU gemäß des EDL-G verpflichtet, eine Online-Erklärung zum Energieaudit beim BAFA einzureichen. Unternehmen ohne relevanten Energieverbrauch oder mit einer ISO 50001/EMAS-Zertifizierung sind von dieser Online-Erklärung befreit. Doch die Durchführung von Energieaudits in großen Unternehmen ist mehr als nur eine gesetzliche Pflicht - es ist ein wichtiger Beitrag zur Gesellschaft und vor allem eine Maßnahme zur Optimierung der betrieblichen Wirtschaftlichkeit.

Historie des Energieaudits nach DIN EN 16247

Historie des Energieaudits nach DIN EN 16247

Was sind die Vorteile einer Zusammenarbeit und Zertifizierung durch Energieaudit365?

Ablauf des Energieaudits:

  • Übernahme der Datenaufnahme, Antragstellung und anderer Korrespondenz
  • Durchführung durch unsere Mitarbeiter mit fundiertem BAFA-Know-how
  • Identifizierung von Energieeinsparpotenzialen zur Maximierung des Gewinns
  • Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften
  • Abschätzung von Fördermitteln (weitere Informationen zu Fördermitteln)
  • Alles aus einer Hand

Was beinhaltet ein Energieaudit gemäß DIN EN 16247-1?

Das Energieaudit gemäß DIN EN 16247-1 zielt darauf ab, den Energieverbrauch eines Unternehmens zu analysieren. Dabei werden die Bereiche identifiziert, in denen Energie verbraucht wird, und energiebezogene Kennzahlen gebildet. Darauf aufbauend werden Maßnahmen zur Verbesserung abgeleitet, wie beispielsweise die Optimierung der Beleuchtung, der Einsatz effizienter Bürogeräte, die effiziente Wärmeerzeugung, die optimierte Lüftung/Klimatisierung, Druckluft oder dämmungsspezifische Maßnahmen. Diese Maßnahmen helfen dem jeweiligen Unternehmen, den Energieverbrauch zu senken.

Was sind die Anforderungen an ein Energieaudit?

Die Anforderungen an ein Energieaudit sind im Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) festgelegt. Das Energieaudit muss den Anforderungen gemäß DIN EN 16247-1 (Ausgabe Oktober 2012) entsprechen und erfordert die Ermittlung der Energieverbräuche des Unternehmens auf Basis aktueller, gemessener und nachweisbarer Betriebsdaten. Diese Daten werden genutzt, um Energieverbrauchsprofile zu erstellen und Energieeinsparpotenziale zu identifizieren. Zur Vergleichbarkeit werden Methoden wie Lebenszyklus-Analysen angewandt, die aussagekräftiger sind als eine einfache Amortisationszeitbetrachtung. Aus diesen Anforderungen ergibt sich die Notwendigkeit zertifizierter Auditoren, um erfolgreich ein Energieaudit durchzuführen.

Energieaudits nach DIN EN 16247

Energieauditprozess nach DIN EN 16247-1

Wie verläuft ein Energieaudit?

Ablauf gemäß DIN EN 16247-1:

  • Initiierung und Angebotserstellung
  • Auftaktbesprechung und Analyse der Schwerpunkte im Unternehmen
  • Datenerfassung und Beschaffung von Verbrauchsdaten
  • Durchführung der Vor-Ort-Analyse
  • Analysephase
  • Ableitung von Energieeffizienzmaßnahmen mit wirtschaftlicher Betrachtung gemäß DIN EN 17463
  • Erstellung des Berichts
  • Übergabe des Berichts zur Vorlage beim BAFA
  • Abschlussgespräch
Fristen für das Energieaudit DIN EN 16247

Fristen für das Energieaudit DIN EN 16247

Warum ist die Durchführung eines Energieaudits erforderlich?

Seit der Einführung des überarbeiteten "Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen" (EDL-G) im Frühjahr 2015 sind zahlreiche Unternehmen verpflichtet, Energieaudits gemäß DIN 16247-1 durchzuführen. Diese Verpflichtung betrifft Unternehmen sämtlicher Branchen, die keine KMU gemäß der Definition der Europäischen Union sind. KMUs hingegen müssen ein Energieaudit nachweisen, um eine Spitzenausgleich beantragen zu können. Unternehmen, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen und kein Audit durchführen, riskieren ein Bußgeld von bis zu 50.000 €. Das Ziel der Energieaudits ist es, die Energieeffizienz in der EU bis 2020 um 20 % zu steigern. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) am 1. Oktober 2022 wurden die Vorschriften für ausgewählte Unternehmen verschärft.

Wer ist gemäß EDL-G § 8 zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet?

Grundsätzlich müssen "Nicht-KMU" gemäß EDL-G ein Energieaudit durchführen und eine Online-Energieauditerklärung abgeben. Als "Nicht-KMU" gelten Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen, einen Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro erzielen und eine Bilanzsumme von mehr als 43 Mio. Euro aufweisen. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Unternehmen, die unter die Bagatellschwelle fallen, überwiegend hoheitliche Tätigkeiten ausüben oder ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 eingeführt haben. Die Durchführung eines Energieaudits muss alle vier Jahre wiederholt werden, sofern das Unternehmen weiterhin den Kriterien des EDL-G entspricht.

Wie kann die Bagatellschwelle nachgewiesen werden?

Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von 500.000 kWh oder weniger müssen lediglich ein Online-Formular ausfüllen. Dies erfordert Basisdaten zum Unternehmen

Neu in 2022: Das EnSimiMaV

Als Konsequenz aus dem EnSikuMaV wurde das EnSimiMaV (Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen) eingeführt. Diese am 01.Oktober 2022 in Kraft getretene Verordnung legt fest, dass ausgewählte Unternehmen verpflichtet sind, gebäudetechnische Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen. Im § 4 EnSiMiMaV wird die Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen beschrieben. Zusammengefasst bedeutet dies:

Wer muss die Umsetzungspflicht der Energieeffizienzmaßnahmen erfüllen?

  • Unternehmen, die gemäß §8 des EDL-G zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet sind
  • Unternehmen mit einem etablierten Energie- oder Umweltmanagementsystem
  • Unternehmen, die in den letzten drei Jahren einen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 10 Gigawattstunden aufweisen

Welche Rahmenbedingungen gibt es?

  • Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und Neubewertung der vorgeschlagenen Energieeinsparmaßnahmen aus dem Energieaudit oder dem Energie- bzw. Umweltmanagementsystem
  • Wirtschaftlichkeitsbetrachtung gemäß DIN EN 17463:2021-12
  • Bewertungszeitraum von maximal 15 Jahren
  • Eine Maßnahme wird als wirtschaftlich bewertet, wenn nach maximal 20 % der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert erreicht wird
  • Umsetzung der als wirtschaftlich betrachteten Maßnahmen innerhalb von 18 Monaten

Wer führt das Energieaudit durch?

Um den Anforderungen des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) gerecht zu werden, müssen Energieaudits von qualifizierten Fachexperten gemäß DIN 16247 (alternativ: ISO50001/EMAS) durchgeführt werden. Darüber hinaus muss der Energieauditor unabhängig und neutral beraten und darf nicht in die zu auditierenden Tätigkeiten involviert sein, um ein internes Audit zu erschweren. Diese Kriterien müssen bei einer Überprüfung dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für eine Auditierungsurkunde nachgewiesen werden.

Möchten Sie auf Nummer sicher gehen?

Dann beauftragen Sie einen unabhängigen Energieberater mit der Durchführung des Energieaudits. Unsere Experten, gelistet als Energieauditoren beim BAFA und Dena (unter der Energieauditorenliste des BAFA), erfüllen nachweislich diese Kriterien und begleiten Sie durch den gesamten Prozess, vom Erstgespräch bis zum fertigen Auditbericht zur Vorlage beim BAFA.

Energieaudits auch für KMU

Auch kleine- und mittelständische Unternehmen sowie Nicht-KMUs mit einem Gesamtenergieverbrauch unterhalb der Bagatellschwelle von 500.000 kWh/a können von der Einführung eines Energieaudits nach diesen Vorgaben profitieren. Hierfür stellt der Bund Förderprogramme für entsprechende Konzepte bereit. Unser Team vom Energieaudit365 unterstützt Sie gerne bei der Beratung und Umsetzung eines solchen Audits.

Sind Sie ein KMU und interessieren sich für ein freiwilliges Energieaudit gemäß DIN EN 16247-1? Dann kontaktieren Sie uns für weitere Informationen.

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Kraft-Wärme-Kopplung
Förderung, KWK-G, Unkategorisiert

Änderungen des KWK-G 2020 für Mini-BHKW

Änderungen des KWK-G 2020 für Mini-BHKWs enthalten einen Zuschlag zur Einspeisevergütung

Verdoppelung der Förderung je kWh für Strom aus Mini-KWK-Anlagen. Halbierung des Förderzeitraums auf 30.000 Stunden. Die Regelung gilt rückwirkend für alle Neuanlagen ab 2020.

Die Parlamentarier des Deutschen Bundestages entschieden am Freitag, 03. Juli 20 über das Kohleausstiegsgesetz, welches im Artikel 7 die Änderungen zum KWK-Gesetz (KWKG 2020) enthält.

Neue Mini-KWK erhalten doppelt so hohe spezifische KWK-Zuschläge

Doppelt so hohe KWK-Zuschläge erhalten alle neu in Dauerbetrieb gegangene Mini-BHKW mit einer Leistung von bis zu 50 kW. Für Kilowattstunde KWK-Strom sind dies 8 Cent/kWh, der außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung verwendet wird – also z. B. für die Eigenversorgung oder Mieterstrom innerhalb einer Kundenanlage. Der KWK-Zuschlag für die in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeiste KWK-Strommenge beträgt 16 Cent/kWh (vormals 8 Cent/kWh).

In einem neuen § 7 Absatz 3a KWKG werden die eigenständigen Fördersätze für KWK-Strom aus Mini-KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 Kilowatt eingeführt. Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Reduzierung der Förderdauer der Mini-KWK-Anlagen in § 8 Absatz 1 KWKG von bislang 60.000 Vollbenutzungsstunden auf nun 30.000 Vollbenutzungsstunden.

Daher ändert sich an der statischen Höhe der Gesamtförderung für Mini-KWK-Anlagen bis 50 kW nichts.

Für spezifische Fördersätze größerer Leistung gibt es keine Auswirkung

Es gibt keine Auswirkung auf die anteilig berechneten Zuschlagshöhen von BHKW-Anlagen größerer Leistung, da die doppelt so hohen KWK-Zuschläge für Mini-KWK in einem eigenständigen Paragraphen geregelt werden. Hierfür gelten weiterhin anteilig die bisher gewährten Zuschlagssätze.

Bei negativen Strompreisen von der Meldepflicht befreit

Betreiber von Mini-KWK-Anlagen bis 50 kW werden von der Meldepflicht der KWK-Strommengen zu Zeiten negativer Strompreise befreit.

Beschränkung der jährlich geförderten Vollbenutzungsstundenanzahl

  • 2020 keine Begrenzung der Vollbenutzungsstunden
  • 2021 maximal 5.000 Vollbenutzungsstunden
  • 2022 maximal 5.000 Vollbenutzungsstunden
  • 2023 maximal 4.000 Vollbenutzungsstunden
  • 2024 maximal 4.000 Vollbenutzungsstunden
  • 2025 maximal 3.500 Vollbenutzungsstunden (ebenso die darauffolgenden Jahre) Alle Angaben ohne Gewähr, Änderungen vorbehalten

Zuschlag für BHKW-Strom, Regelung ab 01.01.2020

Für ab 01.01.2020 in Betrieb genommenen BHKW-Anlagen bis einschließlich 50 kW elektrischer Leistung erhalten einen Zuschuss von 8,00 Ct pro kWh auf die selbst erzeugte und genutzte elektrische Energie für die Dauer von 30.000 Vollbenutzungsstunden ab Aufnahme des Dauerbetriebes.

Um einen Rechtsanspruch auf die Auszahlung des KWK-Bonus geltend zu machen, müssen Sie Ihre Anlage beim BAFA anmelden! Es obliegt nicht dem Energieversorger zu entscheiden, ob sie die Vergütung überhaupt erhalten sondern einzig dem BAFA. Sobald Ihre Anlage vom BAFA zugelassen ist, müssen Sie den Zulassungsbescheid in Kopie an den Netzbetreiber schicken. Der Stromzähler zur Messung der BHKW-Stromerzeugung sollte in Abstimmung mit dem örtlichen Netzbetreiber vor Inbetriebnahme des BHKW installiert sein.

KWK-Zuschläge

BHKW-Anlagen bis 50 kWel Leistung erhalten für den selbstgenutzten KWK-Strom zukünftig 8 Cent KWK-Zuschlag je Kilowattstunde und Anlagen mit einer elektrischen Leistung zwischen 50-100 kW erhalten nur noch 3 Cent/kWh.

Für Betreibergesellschaften bzw. Contracting die KWK-Strom an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in einem geschlossenen Verteilernetz liefern, soweit für diesen KWK Strom die volle EEG-Umlage entrichtet wird erhalten für KWK-Anlagen

a) für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 8 Cent je Kilowattstunde,

b) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 100 Kilowatt: 3 Cent je Kilowattstunde wie bisher.

c) Der Zuschlag für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, beträgt 1. für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 16 Cent je Kilowattstunde, 2. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 Kilowatt und bis zu 100 Kilowatt: 6 Cent je Kilowattstunde wie bisher.

Förderdauer: Die Förderdauer beträgt künftig 30.000 Vollbenutzungsstunden für alle BHKW-Größen Alle Angaben ohne Gewähr, Änderungen vorbehalten

Beispiel der Einspeisevergütung nach KWK-Gesetz

„Üblicher Preis für Baseload-Strom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal.“

Für Q1 2020 lag der Durchschnittspreis für den Baseload bei der Leipziger Strombörse bei 2,657 Ct/kWh.

Hinzu kommen eine Erstattung für vermiedene Netznutzungsentgelte und der Zuschuss nach KWK-Gesetz für eingespeiste elektrische Energie.

Die Einspeisevergütung für neu installierten BHKW-Module beträgt bspw. für das Q2 2019:

  • Vergütung nach üblichem Preis (EEX): 2,657 Ct/kWh
  • vermiedene Netznutzungsentgelte ca.: 1,343 Ct/kWh
  • Zuschuss nach KWK-Gesetz: 16,000 Ct/kWh

Summe Einspeisevergütung ca. 20,000 Ct/kWh

Eigenstrombedarfsdeckung ist die wirtschaftlich interessante Variante. Dabei wird die im BHKW erzeugte elektrische Energie im Gebäude selbst genutzt und so der Strombezug verringert:

  • Einsparung am Strompreis (Beispiel) ca.: 17,00 Ct/kWh
  • Zuschuss nach KWK-Gesetz: 8,00 Ct/kWh

Summe Einsparung Strom ca.: 25,00 Ct/kWh

Gerne können Sie mehr Informationen zur Förderung von BHKWs erhalten. Sprechen Sie uns an und nutzen Sie die kostenlose telefonische Auskunft.

Hier geht’s zum Kontakformular https://energieaudit365.de/

*EEG-Abgabe für Neuanlagen (Bestandanlagen und modernisierte Anlagen siehe separates

„Infoblatt EEG-Abgabe“

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Stromtankstelle
Förderung

Förderung von Ladeinfrastruktur beim Arbeitgeber

Förderung von Ladeinfrastruktur beim Arbeitgeber

Hessen forciert die Umstellung auf die Elektromobilität. Ein wesentliches Hindernis stellt dabei die noch unzureichende Ladeinfrastruktur dar. Da E-Autos während der langen Standzeiten überwiegend zu Hause oder beim Arbeitgeber geladen werden, ist ein flächendeckender Ausbau der Ladeinfrastruktur bei Unternehmen notwendig. 
Die Zuwendung erfolgt als anteiliger Zuschuss von bis zu 40 % der Investitionskosten.

Es können Normal- als auch Schnelladesäulen auf dem eigenen Betriebsgelände errichtet werden. Neben der Ladeinfrastruktur sind auch Erdarbeiten und die notwendigen Planungsleistungen für den elektrischen Anschluss und die Installation förderfähig. Projekte können ab einer Zuwendungssumme von 8.000 Euro bis maximal 500.000 Euro gefördert werden. Für Erd- und Planungsarbeiten liegt die Fördersumme bei höchstens 10.000 Euro

https://www.innovationsfoerderung-hessen.de/ladesaeulen

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