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Ökobilanzierung von Gebäuden: Leitfaden, Normen & Tools 2026

Ein typischer Moment in der Praxis sieht so aus: Das Budget für die nächste Sanierungsrunde steht, die Energiekennzahlen sind bekannt, die Investoren fragen nach ESG-Substanz, und parallel rücken Nachweise für Nachhaltigkeit in Ausschreibungen und Zertifizierungen näher an den Alltag. Genau dann reicht es oft nicht mehr, nur den Heizwärmebedarf oder den Stromverbrauch im Betrieb zu optimieren.

Wer Immobilien heute zukunftssicher steuern will, muss den ganzen Lebenszyklus betrachten. Das betrifft Projektentwickler, Asset Manager, technische Leiter, Planer und Betreiber gleichermaßen. Denn ein Gebäude kann im Betrieb effizient sein und trotzdem über Materialwahl, Bauprozess oder Rückbau eine schlechtere Umweltbilanz haben als eine vermeintlich unspektakuläre Alternative.

Die Ökobilanzierung von Gebäuden ist deshalb kein Zusatzthema für Zertifizierungsnerds. Sie wird zum Entscheidungsinstrument für Werterhalt, Regulatorik, Sanierungsstrategie und belastbare Kommunikation.

Warum die Ökobilanz für Immobilien jetzt entscheidend wird

Viele Verantwortliche stehen gerade vor derselben Frage: Reicht es noch, Betriebsenergie sauber zu erfassen und zu reduzieren, oder muss die Bewertung tiefer gehen? In der Praxis ist die Antwort längst klarer geworden. Wer nur auf den Energieverbrauch in der Nutzungsphase schaut, sieht eben nur einen Teil des Problems.

Für Eigentümer und Bauherren ist genau das der strategische Hebel. Der Gebäudebereich in Deutschland verursacht laut Fachquellen rund 40 % der Emissionen, und eine Ökobilanz zeigt, dass nicht jede Maßnahme mit guter Betriebsenergie-Performance automatisch die bessere Klimawahl ist, wenn Materialaufwand, Bauprozess und Lebenszykluslasten mitgerechnet werden, wie Assmann zur Ökobilanzierung erläutert.

Das ist besonders relevant bei drei Konstellationen, die in Portfolios ständig vorkommen:

  • Große Sanierung statt Einzelmaßnahme. Sobald Fassade, Dach, TGA und Innenausbau zusammenspielen, kippt die Betrachtung von einer reinen Energiefrage zu einer Lebenszyklusfrage.
  • Ankauf oder Halten von Bestandsobjekten. Wer Assets langfristig im Bestand behalten will, muss regulatorische und technische Nachrüstbarkeit mitdenken.
  • Zertifizierungs- und Förderkontexte. Dort zählen belastbare Nachweise, nicht nur gute Absichten.

Praxisbeobachtung: Je früher die Ökobilanz in die Variantenentscheidung kommt, desto nützlicher ist sie. Wird sie erst am Ende gerechnet, bestätigt sie meist nur noch bereits getroffene Festlegungen.

Hinzu kommt der Druck aus Regulierung und Berichtspflichten. Für viele Nichtwohngebäude ist heute weniger die Frage, ob Nachhaltigkeitsdaten gebraucht werden, sondern wie belastbar sie sind und in welcher Planungsphase sie vorliegen müssen. Wer die regulatorische Entwicklung für Nichtwohngebäude im Blick behalten will, findet im Beitrag zum Gebäudemodernisierungsgesetz 2026 und den Auswirkungen auf Nichtwohngebäude und Unternehmen einen praxisnahen Überblick.

Was eine Gebäude-Ökobilanz tatsächlich misst

Ein Energieausweis ist nützlich. Er zeigt im Kern, wie ein Gebäude in der Nutzung energetisch performt. Die Ökobilanzierung von Gebäuden beantwortet jedoch eine breitere Frage: Welche Umweltwirkungen verursacht dieses Gebäude über seinen gesamten Lebenszyklus?

Das ist der Unterschied zwischen Fiebermessen und vollständigem Gesundheitscheck. Der Energiebedarf im Betrieb ist ein wichtiger Wert. Die Gebäude-Ökobilanz prüft zusätzlich, was Herstellung, Einbau, Nutzung, Instandhaltung, Rückbau und Entsorgung ökologisch auslösen.

Eine Übersichtsgrafik, die erklärt, welche Aspekte eine Gebäude-Ökobilanz analysiert, einschließlich Lebenszyklus, Umweltauswirkungen, Analyse und Entscheidungsfindung.

Mehr als nur CO2

In vielen Projekten wird die Ökobilanz fälschlich mit einer reinen CO2-Rechnung gleichgesetzt. Das greift zu kurz. In der Praxis wird zwar oft zuerst auf das Global Warming Potential geschaut, aber eine vollständige Ökobilanz betrachtet weitere Umweltwirkungen mit. Dazu zählen etwa Ressourcenverbrauch, Emissionen in Luft und Wasser sowie End-of-Life-Aspekte.

Gerade bei Materialentscheidungen macht das einen Unterschied. Ein Baustoff kann in einer Kategorie günstig wirken, in einer anderen aber problematisch sein. Wer nur auf einen Einzelindikator schaut, übersieht häufig Zielkonflikte.

Ein hilfreicher gedanklicher Anker ist der Vergleich zum Produktfußabdruck. Wer den Begriff sauber trennen will, findet im Beitrag zum ökologischen Fußabdruck und seiner Definition eine gute Abgrenzung zwischen allgemeiner Fußabdrucklogik und normierter Lebenszyklusbewertung.

Woraus die Bewertung besteht

Eine Gebäude-Ökobilanz basiert nicht auf einer Schätzung „pro Quadratmeter“, sondern auf einer strukturierten Zusammenführung von Daten. In der Praxis fließen typischerweise diese Ebenen ein:

  • Bauteile und Materialien. Rohbau, Ausbau, Fassade, Dach, Dämmung, Bodenaufbauten, Fenster.
  • Technische Gebäudeausrüstung. Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Kälte-, Elektro- und Sanitärtechnik.
  • Nutzungsbedingte Aufwände. Energiebedarf und je nach Zielsetzung weitere betriebsbezogene Einflüsse.
  • Lebensende des Gebäudes. Rückbau, Aufbereitung, Entsorgung und mögliche Verwertungsoptionen.

Eine gute Gebäude-Ökobilanz beantwortet nicht nur, wie hoch die Umweltwirkung ist, sondern auch, woher sie kommt.

Das ist der Punkt, an dem die Methode im Alltag wertvoll wird. Sie hilft nicht nur beim Berichten, sondern bei Entscheidungen. Soll eine bestehende Tragstruktur erhalten bleiben? Lohnt der komplette Austausch der Fassade? Ist die TGA-Variante mit den besten Betriebswerten auch im Lebenszyklus sinnvoll? Diese Fragen lassen sich mit einer sauberen Ökobilanz deutlich präziser beantworten als mit einer reinen Energiebetrachtung.

Der methodische Rahmen Normen Module und Systemgrenzen

Ein typischer Projektmoment: Die Entwurfsplanung steht, der Primärenergiebedarf ist ordentlich gerechnet, und trotzdem bleibt die zentrale Frage offen. Lohnt sich der Erhalt der Tragstruktur, oder ist der Ersatzneubau im Lebenszyklus wirklich besser? Spätestens an diesem Punkt reicht die reine Betriebsenergiebetrachtung nicht mehr aus. Dann braucht es einen methodisch sauberen Rahmen für die Gebäude-Ökobilanz.

Die Referenz dafür ist in Deutschland DIN EN 15978. Die Norm legt fest, wie die Umweltwirkungen eines Gebäudes über den Lebenszyklus strukturiert erfasst und ausgewertet werden. Für die Praxis ist das mehr als Formalität. Nur mit derselben Methodik lassen sich Varianten, Förderlogiken und Zertifizierungsanforderungen fachlich sauber gegeneinanderstellen.

Ein wichtiger Bezugspunkt ist auch das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB). Die DBZ zur Ökobilanzierung von Gebäuden beschreibt, wie die lebenszyklusorientierte Bewertung dort normbasiert angewendet wird. Im Zertifizierungsumfeld, etwa bei DGNB oder BNB, entscheidet genau diese Struktur darüber, welche Module anzusetzen sind, welche Datensätze zulässig sind und wie Ergebnisse dokumentiert werden müssen.

Ein Diagramm zum methodischen Rahmen der Gebäude-Ökobilanzierung mit den vier Phasen Ziel, Sachbilanz, Wirkungsabschätzung und Interpretation.

Was die Module in der Praxis bedeuten

Die Module definieren den Bilanzrahmen. Wer sie unscharf ansetzt, bekommt Ergebnisse, die im Planungsgespräch gut aussehen, aber keine tragfähige Entscheidung stützen.

Für die Arbeit im Projekt gilt meist diese Grundstruktur:

ModulbereichPraktische Bedeutung
AHerstellung, Transport, Baustellenprozesse und Einbau
BNutzung, Instandhaltung, Austausch und Betriebsenergie
CRückbau, Abfallbehandlung und Entsorgung
DGutschriften und Belastungen außerhalb der Systemgrenze

Entscheidend ist die Unterteilung innerhalb dieser Blöcke. A1 bis A3 decken die Herstellung der Bauprodukte ab. A4 und A5 betreffen Transport zur Baustelle und Errichtung. In der Nutzungsphase ist B6 für den Energieeinsatz im Betrieb relevant, B4 häufig für Ersatzzyklen, zum Beispiel bei Bodenbelägen, Dachabdichtungen oder Anlagentechnik. C3 und C4 erfassen Abfallbehandlung und Entsorgung. Modul D weist potenzielle Vorteile oder Lasten außerhalb des eigentlichen Lebenszyklus separat aus, etwa aus stofflicher oder energetischer Verwertung.

Gerade bei Sanierungen ist diese Gliederung strategisch wichtig. Wer nur A1 bis A3 und B6 betrachtet, unterschätzt schnell den Nutzen des Bauteilerhalts oder bewertet häufige Ersatzzyklen im Ausbau zu schwach. Bei Bestandsgebäuden kippt die Entscheidung oft genau dort. Nicht bei der Heiztechnik allein, sondern bei der Frage, wie viel graue Emission bereits im Gebäude steckt und wie viele neue Lasten ein Eingriff auslöst.

Systemgrenzen zuerst, Software danach

In Ausschreibungen und frühen Machbarkeitsstudien liegt der häufigste methodische Fehler nicht in der Rechenlogik. Er liegt in schlecht definierten Systemgrenzen.

Wenn zwei Fassadenvarianten verglichen werden, aber nur eine Variante inklusive Unterkonstruktion, Wartung und Austausch bilanziert wird, ist das Ergebnis unbrauchbar. Dasselbe gilt für Neubau-gegen-Sanierung-Vergleiche, wenn beim Bestand die Tragstruktur erhalten bleibt, im Modell aber nur die neue Technik und der neue Ausbau auftauchen.

Vor dem ersten Datensatz müssen deshalb vier Punkte feststehen:

  • Ziel der Bilanz. Variantenentscheidung, Zertifizierung, EU-Taxonomie-Kontext, Fördernachweis oder CO2-Zielpfad im Portfolio.
  • Bilanzumfang. Vollständiger Lebenszyklus oder bewusst abgegrenzter Ausschnitt.
  • Einbezogene Gewerke. Konstruktion, Ausbau, TGA, Außenanlagen und gegebenenfalls Rückbau.
  • Annahmen zu Referenznutzungsdauer und Ersatzzyklen. Sonst werden Bauteile mit kurzer Lebensdauer systematisch falsch bewertet.

Diese Disziplin ist aus der Wirtschaftlichkeitsbewertung bekannt. Wer Investitionen nach der VALERI-Methode nach DIN EN 17463 bewertet, kennt den Effekt. Erst eine klar definierte Abgrenzung macht Varianten vergleichbar. In der Ökobilanz gilt dasselbe.

Modul D separat ausweisen

Modul D wird in Projekten regelmäßig zu optimistisch gelesen. Die ausgewiesenen Potenziale sind fachlich sinnvoll, aber sie dürfen die Kernbewertung nicht überdecken.

In der Praxis heißt das: Die Umweltwirkungen innerhalb der Systemgrenze werden zunächst sauber in den Modulen A bis C bilanziert. Potenziale außerhalb dieser Grenze, zum Beispiel aus Recycling oder Substitution, kommen separat dazu. Wer beides unkritisch miteinander verrechnet, produziert schnell eine rechnerisch attraktive, aber fachlich schwache Aussage. Besonders bei Stahl, Aluminium, Holzverbundsystemen oder stark technisierten Fassaden sieht man diesen Effekt oft.

Für Investoren und Bestandshalter ist das relevant. Die regulatorische Richtung in EU und Deutschland geht klar zu belastbaren Lebenszyklusnachweisen. Wer heute nur Betriebsenergie optimiert, ohne die Bilanzgrenzen sauber festzulegen, riskiert später zusätzliche Nachweisrunden bei Zertifizierung, Finanzierung oder Exit-Prüfung.

Was sich im Projekt bewährt

Gut funktionieren frühe Vorab-Bilanzen mit klarer Zielsetzung, zum Beispiel in der Vorplanung von Sanierungen oder bei Konstruktionsentscheidungen im Neubau. Gut funktionieren auch Variantenvergleiche mit identischer Systemgrenze und konsistenten Annahmen zu Nutzungsdauer, Austausch und Rückbau.

Schwach sind späte Alibi-Bilanzen kurz vor Einreichung. Schwach sind auch Vergleiche, bei denen TGA, Ausbau oder Rückbau nur teilweise berücksichtigt wurden. Dann entsteht keine Entscheidungsgrundlage, sondern nur ein Bericht.

Der methodische Rahmen ist deshalb kein Selbstzweck. Er markiert den Punkt, an dem aus einer groben Nachhaltigkeitseinschätzung ein belastbarer Nachweis wird, der Planung, Regulierung und Werthaltigkeit eines Gebäudes tatsächlich zusammenführt.

Die Datenbasis für eine valide Ökobilanz

Die Qualität einer Ökobilanz steht und fällt mit ihren Daten. Das klingt banal, ist aber in der Praxis der häufigste Grund für unbrauchbare Ergebnisse. Nicht die Software entscheidet zuerst über die Belastbarkeit, sondern die Frage, welche Datensätze verwendet werden und wie konsistent sie im Projekt eingesetzt werden.

Für fundierte Gebäude-Ökobilanzen wird in Deutschland primär die ÖKOBAUDAT des BBSR genutzt. Sie stellt eine einheitliche, EN-15804-konforme Datenbasis für Bauprodukte bereit und sichert damit die Vergleichbarkeit von Projekten, wie das Gebäudeforum zur Ökobilanzierung im Bausektor beschreibt. Genau diese Konsistenz in der Anwendung von EPD- und ÖKOBAUDAT-Datensätzen ist der Schlüssel zu belastbaren Konstruktionsvergleichen.

Generische Daten und spezifische Produktdaten

Im Projektalltag arbeitet man meist mit zwei Datenarten:

DatenartTypische Verwendung
Generische DatensätzeFrühe Planungsphasen, Variantenvergleich, unvollständige Ausschreibungsstände
Spezifische EPD-DatenKonkretisierte Produkte, Zertifizierungen, präzisere Nachweise

Generische Daten aus der ÖKOBAUDAT sind besonders dann sinnvoll, wenn die Produktentscheidung noch offen ist. Sie schaffen methodische Einheitlichkeit. Spezifische Daten aus Umweltproduktdeklarationen (EPDs) sind wertvoll, wenn ein Herstellerprodukt tatsächlich festgelegt ist und die Bilanz präziser werden soll.

Das Problem beginnt dort, wo beides unsauber gemischt wird. Wenn Variante A mit generischen Durchschnittsdaten und Variante B mit ausgesuchten Herstellerdaten gerechnet wird, ist der Vergleich nur scheinbar präzise.

Drei Datenfehler, die Projekte unnötig schwächen

In der Praxis tauchen immer wieder dieselben Muster auf:

  • Unvollständige Mengenmodelle. Rohbau ist sauber erfasst, TGA und Innenausbau nur grob oder gar nicht.
  • Inkonsequente Datensatzwahl. Für einzelne Baustoffe werden Sonderdatensätze verwendet, für andere reine Platzhalter.
  • Fehlende Rückverfolgbarkeit. Niemand kann später noch sauber nachvollziehen, welche Version eines Datensatzes genutzt wurde.

Wer eine Ökobilanz prüffest machen will, dokumentiert nicht nur Ergebnisse, sondern auch Datensatzlogik, Annahmen und Zuordnung zu Bauteilen.

Gerade für Bestandsobjekte ist das wichtig. Dort sind Unterlagen oft lückenhaft, und Nachmodellierungen werden schnell zur Schätzungskette. Dann hilft nur ein disziplinierter Umgang mit Datenqualität.

Datenqualität beginnt oft im Gebäudebetrieb

Viele LCA-Projekte scheitern nicht an der Methodik, sondern an banal wirkenden Grundlagen. Fehlende Anlagendokumentation, unklare Verbrauchsdaten, unsaubere Flächenabgrenzung oder nicht verifizierte Austauschzyklen machen spätere Bilanzierungen unnötig unsicher.

Deshalb lohnt sich ein Blick auf den operativen Datenhaushalt. Wer im Alltag schon Schwierigkeiten hat, Zählerstände richtig abzulesen und konsistent zu dokumentieren, wird auch bei einer belastbaren Betriebsdatengrundlage für die Ökobilanz Probleme bekommen. Die LCA beginnt methodisch zwar nicht am Stromzähler. Organisatorisch beginnt sie dort sehr oft.

Ergebnisse interpretieren und Hotspots identifizieren

Ein typischer Fall aus der Praxis. Zwei Sanierungsvarianten senken den späteren Energieverbrauch deutlich. In der Ökobilanz kippt das Bild trotzdem, weil eine Variante dafür viel neue Fassade, zusätzliche Tragwerkseingriffe und mehr TGA benötigt. Genau an diesem Punkt entsteht der Nutzen der Auswertung. Sie zeigt, wann Betriebsenergie allein als Entscheidungsmaßstab nicht mehr ausreicht.

Eine fertige Bilanz ist deshalb nur der Anfang. Für die Projektentscheidung zählt, welche Lebenszyklusphasen das Ergebnis treiben, wie belastbar die Unterschiede zwischen Varianten sind und an welchen Bauteilen sich mit vertretbarem Aufwand wirklich Wirkung erzielen lässt.

Ein Diagramm zur Interpretation von Ökobilanz-Ergebnissen bei Gebäuden unterteilt in vier verschiedene Phasen und Umweltindikatoren.

Woran man Ergebnisse zuerst prüft

In der Projektpraxis hat sich eine klare Reihenfolge bewährt.

  1. Dominierende Module erkennen
    Zuerst wird geprüft, ob die Hauptlast in der Herstellung, in der Nutzungsphase, in Ersatzzyklen oder am Lebensende liegt. Bei einem unsanierten Bestandsgebäude dominiert oft noch der Betrieb. Bei ambitionierten Neubauten und tiefen Sanierungen verschiebt sich der Schwerpunkt häufig in die Module A1 bis A5 sowie B4.

  2. Hotspots auf Bauteilebene lokalisieren
    Erst danach lohnt der Blick auf Tragwerk, Fassade, Dach, Ausbau und TGA. Nur so wird sichtbar, ob der Effekt aus wenigen materialintensiven Gewerken kommt oder aus vielen kleineren Beiträgen.

  3. Annahmen auf Entscheidungstauglichkeit prüfen
    Unterschiede zwischen Varianten sind nur dann belastbar, wenn Nutzungsdauer, Austauschzyklen, Energieträger und End-of-Life-Annahmen sauber gesetzt wurden. Gerade bei TGA kippen Ergebnisse schnell, wenn B4 zu optimistisch angesetzt ist.

Diese Reihenfolge spart Zeit. Sie verhindert auch, dass Teams sich zu früh in Einzelmaterialien verlieren, obwohl der eigentliche Hebel im Anlagenkonzept oder in der Eingriffstiefe der Sanierung liegt.

Typische Hotspots in Gebäudebilanzierungen

Hotspots entstehen selten zufällig. In vielen Projekten wiederholen sich bestimmte Muster:

  • Rohbau und Tragwerk, wenn große Spannweiten, hohe Beton- und Stahlmengen oder strukturelle Verstärkungen nötig sind
  • Fassade und Dach, wenn ein energetisches Ziel nur mit materialintensiven Aufbauten erreicht werden soll
  • Technische Gebäudeausrüstung, wenn komplexe Systeme mit kurzen Erneuerungszyklen geplant werden
  • Innenausbau, wenn Flächen häufig umgebaut werden oder Materialien mit kurzer Nutzungsdauer gewählt werden
  • Nutzungsphase, wenn hohe Verbräuche, ungünstige Energieträger oder schwache Regelung den Betrieb prägen

Im Bestand ist die Abwägung oft besonders anspruchsvoll. Der Erhalt vorhandener Bauteile schneidet im Lebenszyklus häufig besser ab als ein vollständiger Ersatz. Das gilt aber nicht pauschal. Wenn eine alte Konstruktion dauerhaft hohe Betriebsverbräuche verursacht oder Folgeschäden erwarten lässt, kann ein tieferer Eingriff trotzdem fachlich richtig sein.

Modul D getrennt lesen

Ein häufiger Auswertungsfehler liegt in der Vermischung von Kernbilanz und Potenzialen außerhalb der Systemgrenze. Nach DIN EN 15978 werden die Umweltwirkungen innerhalb des betrachteten Lebenszyklus getrennt von möglichen Gutschriften und Lasten jenseits davon ausgewiesen. Modul D gehört deshalb nicht in dieselbe Lesart wie A1 bis C4.

Für die Praxis ist das eindeutig. Ein materialintensives Konzept wird nicht dadurch besser, dass am Ende hohe Recyclingpotenziale angenommen werden. Modul D ist eine Zusatzinformation. Die Entscheidung sollte zuerst auf den tatsächlich verursachten Lasten im Gebäudelebenszyklus beruhen.

Aus Hotspots werden Maßnahmen

Die Auswertung ist gut, wenn aus ihr konkrete Entscheidungen folgen. Typische Ableitungen sehen so aus:

BeobachtungSinnvolle Reaktion
Hohe Lasten im TragwerkBestand erhalten, Querschnitte optimieren, materialärmere Alternativen prüfen
Hohe Lasten in der TGASystem vereinfachen, Überdimensionierung vermeiden, B4 realistisch ansetzen
Hohe Lasten im Ausbaulanglebige Schichten wählen, Umbauzyklen reduzieren, standardisierte Lösungen prüfen
Dominante NutzungsphaseRegelung verbessern, Energieträger überprüfen, Sanierungstiefe gezielt erhöhen

Genau hier liegt auch der strategische Mehrwert für Bauherren und Bestandshalter. Wer Ergebnisse nur dokumentiert, hat einen Bericht. Wer Hotspots sauber interpretiert, bekommt eine belastbare Grundlage für Sanierungsvarianten, Zertifizierung und Förderstrategie. Besonders bei Projekten mit QNG-Bezug lohnt der Blick auf die Ökobilanzierung für QNG und mehr Förderung für Ihr Gebäude, weil dort die Bilanz nicht nur Nachweis ist, sondern direkten Einfluss auf die Umsetzbarkeit des Vorhabens hat.

Praxiseinsatz bei Sanierung Zertifizierung und Förderung

In der Anwendung zeigt sich schnell, wann die Ökobilanzierung von Gebäuden echten Mehrwert liefert. Nicht bei jeder kleineren Einzelmaßnahme. Sehr wohl aber dort, wo Varianten verglichen, Nachweise geführt oder langfristige Investitionen abgesichert werden müssen.

Drei Architekten diskutieren an einem Bautisch mit Plänen und Materialproben vor einem Gebäude mit einem Baugerüst.

Sanierung im Bestand

Nehmen wir einen typischen Fall aus dem Bestand. Ein Verwaltungsgebäude soll technisch und energetisch modernisiert werden. Zur Diskussion stehen eine tiefgreifende Hüllensanierung mit umfangreichen Materialeingriffen, eine moderate Sanierung mit Fokus auf Regelung und Anlagentechnik sowie eine abschnittsweise Lösung über mehrere Jahre.

Ohne Ökobilanz dominiert meist die Frage nach Energieeinsparung und Investitionssumme. Mit Ökobilanz wird sichtbar, wie stark Materialeinsatz, Ersatzzyklen und Eingriffstiefe das Bild verändern. Genau dort entsteht der Mehrwert gegenüber reiner Betriebsenergieoptimierung.

In Bestandsprojekten funktioniert die Methode besonders gut, wenn sie drei Dinge leistet:

  • Varianten sauber vergleichbar machen
  • Erhalt vor Ersatz belastbar bewerten
  • Maßnahmenpakete nach Lebenszykluswirkung priorisieren

Im Bestand ist die bessere Lösung oft nicht die maximale Eingriffstiefe, sondern die Variante mit dem besten Verhältnis aus Erhalt, Betriebsverbesserung und begrenztem Materialeinsatz.

Zertifizierung und Nachweisführung

Anders gelagert ist ein Neubau, der auf QNG oder DGNB ausgerichtet wird. Hier ist die Ökobilanz kein optionales Add-on, sondern ein strukturprägender Teil des Projekts. Entscheidungen zu Tragwerk, Fassade, TGA und Datentiefe müssen deutlich früher getroffen werden, weil sie später in Nachweisen und Dokumentationen wieder auftauchen.

Die Relevanz steigt zusätzlich durch die nationale Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie. Sie verankert die Ökobilanzierung als Bestandteil künftiger Bauvorschriften. Für die Praxis verschiebt sich damit die Frage von „Was ist LCA?“ hin zu „Welche Nachweise brauche ich in welcher Planungsphase?“. Werkzeuge wie eLCA des BBSR sowie Anforderungen im Rahmen von QNG und DGNB machen die Ökobilanz laut BBSR und ÖKOBAUDAT zur Bewertung globaler Umweltwirkungen mit eLCA bereits heute zu einem entscheidenden Faktor für Neubau und Sanierung.

Für diese Fälle lohnt ein vertiefender Blick auf die Verbindung aus Nachweis und Förderlogik im Beitrag zur Ökobilanzierung für QNG und mehr Förderung für Gebäude.

Ein guter Praxisüberblick zum Einstieg:

Förderung und Planungsphase

Förder- und Zertifizierungskontexte haben einen gemeinsamen Engpass. Die Bilanz muss nicht nur richtig sein, sondern rechtzeitig vorliegen. Wer erst nach Vergabe oder Ausführungsplanung mit der Ökobilanz anfängt, bekommt häufig nur noch reaktive Dokumentation statt echter Optimierung.

In der Praxis bewährt sich deshalb eine gestufte Vorgehensweise:

ProjektphaseSinnvolle LCA-Tiefe
Frühe KonzeptionGrobe Variantenbilanz mit generischen Datensätzen
Entwurfs- und GenehmigungsnähePräzisierter Vergleich mit belastbaren Bauteilmengen
NachweisphaseKonsolidierte Bilanz mit dokumentierter Datengrundlage und Produktbezug

Bei Sanierungsvorhaben mit unsicherer Bestandsdokumentation ist das besonders wichtig. Dort braucht es oft zunächst eine solide Arbeitsannahme, bevor die Bilanz später geschärft wird. Wer auf Perfektion im ersten Schritt wartet, startet meist zu spät.

Wann sich der Aufwand besonders lohnt

Nicht jede Maßnahme braucht dieselbe Bilanztiefe. Den größten Nutzen bringt eine vollständige Ökobilanz erfahrungsgemäß in diesen Situationen:

  • Wenn zwischen Erhalt und Ersatz entschieden wird
  • Wenn mehrere Konstruktions- oder TGA-Varianten konkurrieren
  • Wenn Zertifizierung oder Förderung belastbare Nachweise verlangen
  • Wenn ein Portfolio regulatorisch und ESG-seitig zukunftsfest gemacht werden soll

Weniger sinnvoll ist eine hochdetaillierte LCA dort, wo die Maßnahme sehr klein ist, die Varianten praktisch feststehen und keine Nachweis- oder Berichtspflicht besteht. Dann reicht oft eine vereinfachte ökologische Einordnung.

Die Kunst in der Praxis liegt also nicht darin, jedes Projekt maximal komplex zu bilanzieren. Die Kunst liegt darin, den Punkt zu erkennen, an dem zusätzliche Bilanztiefe echte bessere Entscheidungen erzeugt.

Ihr Weg zur validen Ökobilanz mit Energieaudit365

Die Ökobilanzierung von Gebäuden ist heute vor allem eines: ein Arbeitsinstrument für fundierte Entscheidungen. Sie hilft, Maßnahmen nicht nur nach Energie, sondern nach dem gesamten Lebenszyklus zu bewerten. Genau deshalb wird sie für Immobilienverantwortliche, Planer und Betreiber immer wichtiger.

Gleichzeitig ist die Methode anspruchsvoll. Normen, Module, Systemgrenzen, Datensätze, Bestandslücken und Nachweislogik müssen zusammenpassen. Wer das nur punktuell oder erst sehr spät im Projekt aufgreift, verliert oft den eigentlichen Nutzen der Ökobilanz. Dann bleibt ein Bericht. Aber keine bessere Entscheidung.

Für belastbare Ergebnisse braucht es eine saubere Verbindung aus Energieanalyse, Gebäudedaten, Lebenszyklusmethodik und Umsetzungsverständnis. Genau dort liegt in der Praxis der Unterschied zwischen theoretischer Nachhaltigkeitsbewertung und einer Bilanz, mit der man Sanierungen, Neubauten oder Portfolios tatsächlich steuern kann.

Besonders wirksam ist dieser Ansatz, wenn mehrere Leistungen zusammenspielen:

  • Energieaudit und Datengrundlage. Verbrauchs- und Anlagendaten müssen belastbar sein, bevor betriebsbezogene Teile sinnvoll eingeordnet werden können.
  • Sanierungsstrategie. Variantenvergleiche werden erst dann belastbar, wenn Energie, Kosten, technische Machbarkeit und Umweltwirkung zusammen betrachtet werden.
  • Nachweise und Förderlogik. Zertifizierungen, QNG-Kontexte und künftige Anforderungen verlangen konsistente Dokumentation statt später Nachbesserung.
  • Monitoring und Verstetigung. Maßnahmen entfalten ihren Wert erst, wenn Umsetzung und Betrieb nachvollziehbar begleitet werden.

Eine valide Ökobilanz ist kein Einzelgutachten, sondern das Ergebnis eines geordneten Prozesses aus Daten, Methodik und technischer Plausibilität.

Wer Gebäude oder Portfolios zukunftssicher entwickeln will, sollte deshalb nicht nur nach dem passenden Tool fragen. Wichtiger ist der richtige Projektaufbau. Welche Daten liegen vor, welche Nachweise werden gebraucht, welche Varianten sind wirklich entscheidungsrelevant, und in welcher Phase lohnt welche Bilanzierungstiefe?

Genau an dieser Stelle entscheidet sich, ob die Ökobilanz nur Dokumentationspflicht bleibt oder zum strategischen Werkzeug für Werterhalt, Dekarbonisierung und bessere Investitionsentscheidungen wird.


Energieaudit365 GmbH unterstützt Unternehmen, Immobilienbesitzer, Kommunen und Planungsbeteiligte dabei, aus komplexen Anforderungen belastbare Entscheidungen zu machen. Das Team verbindet Energieaudits nach DIN EN 16247-1, Sanierungsfahrpläne, normgerechte Analysen, Monitoring und Fördermittelbegleitung zu einem durchgängigen Vorgehen. Wenn Sie die ökologische Performance Ihres Gebäudes oder Portfolios strukturiert bewerten und verbessern möchten, ist eine Erstberatung der sinnvollste nächste Schritt.

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Klimaanlage mit Luftkanälen auf dem Dach eines Intustiegebäudes
Energetische Inspektion, GEG

Energetische Inspektion von Klimaanlagen nach dem neuen GEG

Energetische Inspektion von Klimaanlagen nach dem neuen GEG

Nach dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG; dort § 74 Betreiberpflicht) unterliegen Klimaanlagen in Gebäuden der Pflicht zur Durchführung einer energetischen Inspektion. Darunter fallen Anlagen mit einer Nennkälteleistung von mehr als 12 Kilowatt und einem Alter von 10 Jahren.

Ist Ihre Klimaanlage nach GEG inspektionspflichtig?

Betreiber von Klimaanlagen und kombinierten Klima-/Lüftungsanlagen müssen prüfen, ob ihre Anlagen unter die energetische Inspektionspflicht fallen. Entscheidend sind unter anderem Nennkälteleistung, Anlagenalter, Gebäudeart und mögliche Ausnahmen über Gebäudeautomation.

Lassen Sie jetzt unverbindlich klären, ob Ihre Anlage betroffen ist und welche nächsten Schritte notwendig sind.

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Wer ist zur Durchführung der Energetische Inspektion von Klimaanlagen nach dem neuen GEG verpflichtet?

Sowohl nach EnEV als auch nach GEG ist der Betreiber. Der Betreiber ist der Adressat der Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion.

Welche Anlagen unterliegen der Energetische Inspektion von Klimaanlagen nach dem neuen GEG?

Einer energetischen Inspektion unterliegen Klimaanlagen in Gebäuden mit einer Nennkälteleistung von mehr als 12 Kilowatt und älter als 10 Jahre. Die Maßgabe lässt sich der bislang gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV; dort § 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen) als auch nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG; dort § 74 Betreiberpflicht) festlegen.

Energetische Inspektion und Neuerungen in der Gesetzeslage!

Gibt es Neuerungen in der Gesetzeslage?

Am 1. November 2020 wurde die EnEV 2013 durch das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) abgelöst.

Wann genau wird das Gebäudeenergiegesetz – GEG in Kraft treten?

Am 1. November 2020 wurd die EnEV 2013 durch das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) abgelöst.

Welches Ziel verfolgt das Gebäudeenergiegesetz – GEG?

Es wird das Ziel verfolgt die geltenden Regeln und Anforderungen an den Energiebedarf von Gebäuden zu vereinfachen und zu vereinheitlichen.

Energetische Inspektion und die Anforderungen des GEG!

Wann fällt die Entscheidung über die Anpassung der energetischen Anforderungen?

Erst in der nächsten Legislaturperiode würde eine Entscheidung über eine Anpassung der energetischen Anforderungen fallen, d. h. die aktuellen Standards würden mit einem anschließenden Gesetzgebungsverfahren und den dabei üblichen Übergangsfristen frühestens Ende 2024 eine Anpassung erfahren.

Energetische Inspektion - was bringt der GEG für die Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion von Klimaanlagen?

Der GEG bringt für die Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion von Klimaanlagen deutliche Erleichterungen.

  1. Erste Erleichterung ist, dass Klimaanlagen ausgenommen sind, die unter bestimmten Anforderungen an die Gebäudeautomation angeschlossen sind.
  2. Zweite Erleichterung, ist das es ein Stichprobenverfahren ermöglicht wird

Haben Sie Fragen zum neuen GEG und den Auswirkungen auf die Energetische Inspektion?

Schreiben Sie uns Ihre Fragen oder rufen Sie an!

ENERGETISCHE INSPEKTION UND DIE PFLICHT ZUR DURCHFÜHRUNG AN KLIMAANLAGEN

Sowohl die EnEV als auch das GEG verpflichten die Betreiber von Klimaanlagen zur regelmäßigen Inspektion. Diese Pflicht besteht immer dann, wenn die Klimaanlage im Gebäude eingebaut sind. Dabei gilt eine Altersgrenze von 10 Jahren, sowie die Nennleistung der Klimaanlage für den Kältebedarf 12 Kilowatt übersteigt. Die Energetische Inspektion besteht aus einer komponenten- und einer systembezogenen Inspektion.

Bei der komponentenbezogenen Inspektion wird die energetische Effizienz der eingesetzten Geräte und Komponenten festgestellt. Bei der systembezogenen Inspektion werden die Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind, bewertet und überprüft.

Unter der systembezogenen Inspektion werden die Raumnutzung, Nutzungszeiten und relevante bauphysikalische Eigenschaften des Gebäudes sowie die vom Betreiber geforderten Sollwerte untersucht.

Die Paragrafen § 12 EnEV bzw. § 75 GEG beschreiben die Durchführung und Umfang der Inspektion.

  1. „(1) Die Inspektion einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage umfasst Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes.
  2. (2) Die Inspektion bezieht sich insbesondere auf 1. die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind, insbesondere Veränderungen der Raumnutzung und -belegung, der Nutzungszeiten, der inneren Wärmequellen sowie der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und der vom Betreiber geforderten Sollwerte hinsichtlich Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen, und 2. die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten.
  3. Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt ist nach DIN SPEC 15240: 2019-03 durchzuführen.
  4. In den Fällen des § 74 Absatz 2 ist bei einem Betrieb von bis zu 200 Klimaanlagen jede zehnte Anlage und bei einem Betrieb von mehr als 200 Klimaanlagen jede 20. 2Anlage einer Inspektion nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 zu unterziehen.“

Welches Ziel verfolgt das GEG?

Es wird das Ziel verfolgt die geltenden Regeln und Anforderungen an den Energiebedarf von Gebäuden zu vereinfachen und zu vereinheitlichen.


KLIMAANLAGEN MIT ANSCHLUSS AN DIE GEBÄUDEAUTOMATION

Die Pflicht besteht nicht, wenn eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage in ein Nichtwohngebäude eingebaut ist, das mit einem System für die Gebäudeautomation und Gebäuderegelung ausgestattet ist. 

Das System muss in der Lage sein:

  1. Den Energieverbrauch des Gebäudes kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen.
  2. Einen Vergleichsmaßstab in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen. Effizienzverluste der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme zu erkennen. Die für die gebäudetechnischen Einrichtungen oder die gebäudetechnische Verwaltung zuständige Person zu informieren.
  3. Die Kommunikation zwischen den vorhandenen, miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen gebäudetechnischen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen. Gemeinsam mit verschiedenen Typen gebäudetechnischer Systeme zu betreiben.

In Wohngebäuden sind Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen ausgenommen, wenn die Klimaanlage mit einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion ausgestattet ist.

Die Pflicht besteht nicht, wenn eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage in ein Wohngebäude eingebaut ist, das ausgestattet ist mit folgenden Funktionen:

  1. Einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, die die Effizienz der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme misst. Den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn sich die Effizienz erheblich verschlechtert hat und eine Wartung der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme erforderlich ist.
  2. Einer wirksamen Regelungsfunktion zur Gewährleistung einer optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung oder Nutzung von Energie ausgestattet ist.

Mehrere Klimaanlagen im Bestand?

Für Betreiber mehrerer gleichartiger Anlagen kann das GEG Erleichterungen ermöglichen – etwa über Gebäudeautomation oder ein Stichprobenverfahren. Wir prüfen, ob Ihre Anlagen vollständig inspiziert werden müssen oder ob eine vereinfachte Vorgehensweise möglich ist.

Ideal für Filialisten, Handelsstandorte, Bürogebäude, Banken, IT-Standorte und Facility Management

Wie können Betreiber das Stichprobenverfahren nach dem neuen GEG anwenden?

Wie sieht ein Beispiel für das Stichproben-verfahren aus?

Beim Stichprobenverfahren werden unter Voraussetzung der vorgenannten Bedingungen beim Betrieb von bis zu 200 Klimaanlagen jede zehnte Anlage und bei einem Betrieb von mehr als 200 Klimaanlagen jede 20 inspiziert. Anlagen werden einer Inspektion nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 unterzogen. (§ 75 Abs. 4 GEG).

Das Stichprobenverfahren ist eine deutliche Vereinfachung für die Betreiber. Wenn ein Betreiber in vergleichbaren Nichtwohngebäuden mehr als 10 gleichartige Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen betreibt deren Leistung zwischen 12 und 70 kW liegt kann er die Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion nach § 74 Abs. 1 auch durch eine stichprobenweise Inspektion erfüllen (§ 74 Abs. 2 GEG).

Nichtwohngebäude gelten dann als vergleichbar, wenn sie nach demselben Plan errichtet werden, der für mehrere Nichtwohngebäude an verschiedenen Orten erstellt wurde. Nach Anlagentyp und Leistung gleichartige Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen sind Anlagen gleicher Bauart, gleicher Funktion und gleicher Kühlleistung je Quadratmeter Nettogrundfläche (§ 74 Abs. 2 GEG).


Fazit

Das neue GEG schafft aber im Bereich der energetischen Inspektion von Klimaanlagen für die Branche spürbare Erleichterungen. Sicherlich kann nicht jeder Betreiber von Klimaanlagen die Bedingungen für das Stichprobenverfahren oder die Anbindung an die Gebäudeautomation erfüllen und die Ausnahmeregelung noch das Stichprobenverfahren für sich nutzen. Vor allem ist die Ausnahmeregelung eine starke Entlastung für Filialisten wie Banken, Fastfoodketten, Einkaufshäuser und den einen oder anderen IT-Dienstleister.

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Klimaanlage mit Luftkanälen auf dem Dach eines Intustiegebäudes
Energetische Inspektion, Unkategorisiert

Energetische Inspektion von Klimaanlagen nach dem neuen GEG

Nach dem derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Gebäudeenergiegesetz (GEG; dort § 74 Betreiberpflicht) einer energetischen Inspektion als auch nach der gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV; dort § 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen) unterliegen Klimaanlagen in Gebäuden mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und einem Alter von 10 Jahren der Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion.

Wer ist zur Durchführung der Energetischen Inspektion verpflichtet?

Sowohl nach EnEV als auch nach GEG ist der Betreiber, sprich der Adressat der Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion.

Welche Anlagen unterliegen der Inspektionspflicht?

Sowohl nach der bislang gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV; dort § 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen) als auch nach dem derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Gebäudeenergiegesetz (GEG; dort § 74 Betreiberpflicht) unterliegen einer energetischen Inspektion Klimaanlagen in Gebäuden mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und älter als 10 Jahre.

Gibt es Neuerungen in der Gesetzeslage?

Das Bundeskabinett hat den 3. Entwurf der Bundesregierung im Oktober 2019 beschlossen knapp 3 Jahre nach dem ersten Referentenentwurf des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude (so der Langtitel).

Wann genau wird das GEG in Kraft treten?

Zum derzeitigen Zeitpunkt steht noch nicht genau fest. Schätzungsweise sollte es nach einem mehr als 3 Jahre andauernden Gesetzgebungsverfahren im Jahre 2020 endlich soweit sein. Das GEG wird mit seinem Inkrafttreten neben der Energieeinsparverordnung (EnEV) auch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ablösen.

Welches Ziel verfolgt das GEG?

Es wird das Ziel verfolgt die geltenden Regeln und Anforderungen an den Energiebedarf von Gebäuden zu vereinfachen und zu vereinheitlichen.

Welche Anforderungen schreibt das GEG im Gebäudebetrieb, zu errichtende und bestehende Gebäude?

Der GEG-Entwurf schreibt die bisherigen energetischen Anforderungen im Gebäudebetrieb im Wesentlichen fort. Für die Überprüfung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude Folgendes sieht es vor:

„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat werden die Anforderungen an zu errichtende Gebäude […] und die Anforderungen an bestehende Gebäude […] nach Maßgabe von § 5 [Grundsatz der Wirtschaftlichkeit] und unter Wahrung des Grundsatzes der Technologieoffenheit im Jahr 2023 überprüfen und nach Maßgabe der Ergebnisse der Überprüfung innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Überprüfung einen Gesetzgebungsvorschlag für eine Weiterentwicklung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude vorlegen. Die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens ist ein zu beachtender wesentlicher Eckpunkt” (§ 9 GEG).

Wann fällt die Entscheidung über die Anpassung der energetischen Anforderungen?

Erst in der nächsten Legislaturperiode würde eine Entscheidung über eine Anpassung der energetischen Anforderungen fallen, d. h. die aktuellen Standards würden mit einem anschließenden Gesetzgebungsverfahren und den dabei üblichen Übergangsfristen frühestens Ende 2024 eine Anpassung erfahren.

Was bringt der Gesetzesentwurf für die Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion von Klimaanlagen?

Aus Sicht zahlreicher Experten sind die gesetzten Anforderungen für die Zielerreichung der Klimaneutralität des Gebäudebestands bis 2050 zu gering angesetzt. Der Gesetztesentwurft des GEG bringt für die Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion von Klimaanlagen deutliche Erleichterungen.

  1. Es sind Klimaanlagen ausgenommen, die unter bestimmten Anforderungen an die Gebäudeautomation angeschlossen sind.
  2. Es wird ein Stichprobenverfahren ermöglicht

INSPEKTIONSPFLICHT VON KLIMAANLAGEN NACH ALTER SOWIE NEUER RECHTSLAGE

Sowohl die EnEV als auch das GEG verpflichten die Betreiber von Klimaanlagen zur regelmäßigen Inspektion. Diese Pflicht besteht immer dann, wenn die Klimaanlage im Gebäude eingebaut, älter als 10 Jahre ist und die Nennleistung der Klimaanlage für den Kältebedarf 12 Kilowatt übersteigt. Die Energetische Inspektion besteht aus einer komponenten- und einer systembezogenen Inspektion.

Bei der komponentenbezogenen Inspektion wird die energetische Effizienz der eingesetzten Geräte und Komponenten festgestellt. Bei der systembezogenen Inspektion werden die Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind, bewertet und überprüft.

Bei der systembezogenen Inspektion werden die Raumnutzung, Nutzungszeiten und relevante bauphysikalische Eigenschaften des Gebäudes sowie die vom Betreiber geforderten Sollwerte untersucht.

Nach § 12 EnEV bzw. § 75 GEG beschreibt die Durchführung und Umfang der Inspektion.

„(1) Die Inspektion einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage umfasst Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes.

(2) Die Inspektion bezieht sich insbesondere auf

1.    die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind, insbesondere Veränderungen der Raumnutzung und -belegung, der Nutzungszeiten, der inneren Wärmequellen sowie der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und der vom Betreiber geforderten Sollwerte hinsichtlich Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen, und

2.    die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten.

(3) Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt ist nach DIN SPEC 15240: 2019-03 durchzuführen.

(4) 1In den Fällen des § 74 Absatz 2 ist bei einem Betrieb von bis zu 200 Klimaanlagen jede zehnte Anlage und bei einem Betrieb von mehr als 200 Klimaanlagen jede 20. 2Anlage einer Inspektion nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 zu unterziehen.“

KLIMAANLAGEN MIT ANSCHLUSS AN DIE GEBÄUDEAUTOMATION

Im Gegensatz zur EnEV, bei der alle Klimaanlagen größer 12 KW betroffen waren, sind nach dem GEG (§ 74 Abs. 3 GEG) Klimaanlagen in Nichtwohngebäuden von der Inspektionspflicht ausgenommen, die mit einem System für die Gebäudeautomation und Gebäuderegelung ausgestattet sind.

„§ 74 Abs. (3) Die Pflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage in ein Nichtwohngebäude eingebaut ist, das mit einem System für die Gebäudeautomation und Gebäuderegelung nach Maßgabe von Satz 2 ausgestattet ist. 2Das System muss in der Lage sein,

1.    den Energieverbrauch des Gebäudes kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen,

2.   einen Vergleichsmaßstab in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme zu erkennen und die für die gebäudetechnischen Einrichtungen oder die gebäudetechnische Verwaltung zuständige Person zu informieren und

3.    die Kommunikation zwischen den vorhandenen, miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen gebäudetechnischen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit verschiedenen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden.“

In Wohngebäuden sind Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen ausgenommen, wenn die Klimaanlage mit einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion ausgestattet ist.

§ 74 Abs. 4 GEG Die Pflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage in ein Wohngebäude eingebaut ist, das ausgestattet ist mit

1. einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, die die Effizienz der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme misst und den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn sich die Effizienz erheblich verschlechtert hat und eine Wartung der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme erforderlich ist, und

2. einer wirksamen Regelungsfunktion zur Gewährleistung einer optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung oder Nutzung von Energie.

Wie können Betreiber das Stichprobenverfahren nach dem neuen GEG anwenden?

Wie können Betreiber das Stichprobenverfahren nach dem neuen GEG anwenden?

Das Stichprobenverfahren ist eine deutliche Vereinfachung für die Betreiber. Wenn ein Betreiber in vergleichbaren Nichtwohngebäuden mehr als 10 gleichartige Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen betreibt deren Leistung zwischen 12 und 70 kW liegt kann er die Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion nach § 74 Abs. 1 auch durch eine stichprobenweise Inspektion erfüllen (§ 74 Abs. 2 GEG).

Nichtwohngebäude gelten dann als vergleichbar, wenn sie nach demselben Plan errichtet werden, der für mehrere Nichtwohngebäude an verschiedenen Orten erstellt wurde. Nach Anlagentyp und Leistung gleichartige Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen sind Anlagen gleicher Bauart, gleicher Funktion und gleicher Kühlleistung je Quadratmeter Nettogrundfläche (§ 74 Abs. 2 GEG).

Wie sieht ein Beispiel für das Stichprobenverfahren aus?

Wenn das Stichprobenverfahren unter Voraussetzung der vorgenannten Bedingungen zum Einsatz kommt, kann beim Betrieb von bis zu 200 Klimaanlagen jede zehnte Anlage und bei einem Betrieb von mehr als 200 Klimaanlagen jede 20. Anlage einer Inspektion nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 unterzogen werden. (§ 75 Abs. 4 GEG).

Fazit

Aus Sicht von zahlreichen Experten fällt der Gesetzesentwurf für die Zielerreichung der Klimaneutralität des Gebäudebestands bis 2050 zu weich aus. Er schafft aber im Bereich der energetischen Inspektion von Klimaanlagen für die Branche spürbare Erleichterungen. Sicherlich kann nicht jeder Betreiber von Klimaanlagen die Bedingungen für das Stichprobenverfahren oder die Anbindung an die Gebäudeautomation erfüllen und die Ausnahmeregelung noch das Stichprobenverfahren für sich nutzen. Vor allem ist die Ausnahmeregelung eine starke Entlastung für Filialisten wie Banken, Fastfoodketten, Einkaufshäuser und den einen oder anderen IT-Dienstleister.

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