Nach dem derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Gebäudeenergiegesetz (GEG; dort § 74 Betreiberpflicht) einer energetischen Inspektion als auch nach der gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV; dort § 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen) unterliegen Klimaanlagen in Gebäuden mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und einem Alter von 10 Jahren der Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion.
Wer ist zur Durchführung der Energetischen Inspektion verpflichtet?
Sowohl nach EnEV als auch nach GEG ist der Betreiber, sprich der Adressat der Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion.
Welche Anlagen unterliegen der Inspektionspflicht?
Sowohl nach der bislang gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV; dort § 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen) als auch nach dem derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Gebäudeenergiegesetz (GEG; dort § 74 Betreiberpflicht) unterliegen einer energetischen Inspektion Klimaanlagen in Gebäuden mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und älter als 10 Jahre.
Gibt es Neuerungen in der Gesetzeslage?
Das Bundeskabinett hat den 3. Entwurf der Bundesregierung im Oktober 2019 beschlossen knapp 3 Jahre nach dem ersten Referentenentwurf des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude (so der Langtitel).
Wann genau wird das GEG in Kraft treten?
Zum derzeitigen Zeitpunkt steht noch nicht genau fest. Schätzungsweise sollte es nach einem mehr als 3 Jahre andauernden Gesetzgebungsverfahren im Jahre 2020 endlich soweit sein. Das GEG wird mit seinem Inkrafttreten neben der Energieeinsparverordnung (EnEV) auch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ablösen.
Welches Ziel verfolgt das GEG?
Es wird das Ziel verfolgt die geltenden Regeln und Anforderungen an den Energiebedarf von Gebäuden zu vereinfachen und zu vereinheitlichen.
Welche Anforderungen schreibt das GEG im Gebäudebetrieb, zu errichtende und bestehende Gebäude?
Der GEG-Entwurf schreibt die bisherigen energetischen Anforderungen im Gebäudebetrieb im Wesentlichen fort. Für die Überprüfung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude Folgendes sieht es vor:
„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat werden die Anforderungen an zu errichtende Gebäude […] und die Anforderungen an bestehende Gebäude […] nach Maßgabe von § 5 [Grundsatz der Wirtschaftlichkeit] und unter Wahrung des Grundsatzes der Technologieoffenheit im Jahr 2023 überprüfen und nach Maßgabe der Ergebnisse der Überprüfung innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Überprüfung einen Gesetzgebungsvorschlag für eine Weiterentwicklung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude vorlegen. Die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens ist ein zu beachtender wesentlicher Eckpunkt” (§ 9 GEG).
Wann fällt die Entscheidung über die Anpassung der energetischen Anforderungen?
Erst in der nächsten Legislaturperiode würde eine Entscheidung über eine Anpassung der energetischen Anforderungen fallen, d. h. die aktuellen Standards würden mit einem anschließenden Gesetzgebungsverfahren und den dabei üblichen Übergangsfristen frühestens Ende 2024 eine Anpassung erfahren.
Was bringt der Gesetzesentwurf für die Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion von Klimaanlagen?
Aus Sicht zahlreicher Experten sind die gesetzten Anforderungen für die Zielerreichung der Klimaneutralität des Gebäudebestands bis 2050 zu gering angesetzt. Der Gesetztesentwurft des GEG bringt für die Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion von Klimaanlagen deutliche Erleichterungen.
- Es sind Klimaanlagen ausgenommen, die unter bestimmten Anforderungen an die Gebäudeautomation angeschlossen sind.
- Es wird ein Stichprobenverfahren ermöglicht
INSPEKTIONSPFLICHT VON KLIMAANLAGEN NACH ALTER SOWIE NEUER RECHTSLAGE
Sowohl die EnEV als auch das GEG verpflichten die Betreiber von Klimaanlagen zur regelmäßigen Inspektion. Diese Pflicht besteht immer dann, wenn die Klimaanlage im Gebäude eingebaut, älter als 10 Jahre ist und die Nennleistung der Klimaanlage für den Kältebedarf 12 Kilowatt übersteigt. Die Energetische Inspektion besteht aus einer komponenten- und einer systembezogenen Inspektion.
Bei der komponentenbezogenen Inspektion wird die energetische Effizienz der eingesetzten Geräte und Komponenten festgestellt. Bei der systembezogenen Inspektion werden die Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind, bewertet und überprüft.
Bei der systembezogenen Inspektion werden die Raumnutzung, Nutzungszeiten und relevante bauphysikalische Eigenschaften des Gebäudes sowie die vom Betreiber geforderten Sollwerte untersucht.
Nach § 12 EnEV bzw. § 75 GEG beschreibt die Durchführung und Umfang der Inspektion.
„(1) Die Inspektion einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage umfasst Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes.
(2) Die Inspektion bezieht sich insbesondere auf
1. die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind, insbesondere Veränderungen der Raumnutzung und -belegung, der Nutzungszeiten, der inneren Wärmequellen sowie der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und der vom Betreiber geforderten Sollwerte hinsichtlich Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen, und
2. die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten.
(3) Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt ist nach DIN SPEC 15240: 2019-03 durchzuführen.
(4) 1In den Fällen des § 74 Absatz 2 ist bei einem Betrieb von bis zu 200 Klimaanlagen jede zehnte Anlage und bei einem Betrieb von mehr als 200 Klimaanlagen jede 20. 2Anlage einer Inspektion nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 zu unterziehen.“
KLIMAANLAGEN MIT ANSCHLUSS AN DIE GEBÄUDEAUTOMATION
Im Gegensatz zur EnEV, bei der alle Klimaanlagen größer 12 KW betroffen waren, sind nach dem GEG (§ 74 Abs. 3 GEG) Klimaanlagen in Nichtwohngebäuden von der Inspektionspflicht ausgenommen, die mit einem System für die Gebäudeautomation und Gebäuderegelung ausgestattet sind.
„§ 74 Abs. (3) Die Pflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage in ein Nichtwohngebäude eingebaut ist, das mit einem System für die Gebäudeautomation und Gebäuderegelung nach Maßgabe von Satz 2 ausgestattet ist. 2Das System muss in der Lage sein,
1. den Energieverbrauch des Gebäudes kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen,
2. einen Vergleichsmaßstab in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme zu erkennen und die für die gebäudetechnischen Einrichtungen oder die gebäudetechnische Verwaltung zuständige Person zu informieren und
3. die Kommunikation zwischen den vorhandenen, miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen gebäudetechnischen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit verschiedenen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden.“
In Wohngebäuden sind Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen ausgenommen, wenn die Klimaanlage mit einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion ausgestattet ist.
§ 74 Abs. 4 GEG Die Pflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage in ein Wohngebäude eingebaut ist, das ausgestattet ist mit
1. einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, die die Effizienz der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme misst und den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn sich die Effizienz erheblich verschlechtert hat und eine Wartung der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme erforderlich ist, und
2. einer wirksamen Regelungsfunktion zur Gewährleistung einer optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung oder Nutzung von Energie.
Wie können Betreiber das Stichprobenverfahren nach dem neuen GEG anwenden?
Wie können Betreiber das Stichprobenverfahren nach dem neuen GEG anwenden?
Das Stichprobenverfahren ist eine deutliche Vereinfachung für die Betreiber. Wenn ein Betreiber in vergleichbaren Nichtwohngebäuden mehr als 10 gleichartige Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen betreibt deren Leistung zwischen 12 und 70 kW liegt kann er die Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion nach § 74 Abs. 1 auch durch eine stichprobenweise Inspektion erfüllen (§ 74 Abs. 2 GEG).
Nichtwohngebäude gelten dann als vergleichbar, wenn sie nach demselben Plan errichtet werden, der für mehrere Nichtwohngebäude an verschiedenen Orten erstellt wurde. Nach Anlagentyp und Leistung gleichartige Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen sind Anlagen gleicher Bauart, gleicher Funktion und gleicher Kühlleistung je Quadratmeter Nettogrundfläche (§ 74 Abs. 2 GEG).
Wie sieht ein Beispiel für das Stichprobenverfahren aus?
Wenn das Stichprobenverfahren unter Voraussetzung der vorgenannten Bedingungen zum Einsatz kommt, kann beim Betrieb von bis zu 200 Klimaanlagen jede zehnte Anlage und bei einem Betrieb von mehr als 200 Klimaanlagen jede 20. Anlage einer Inspektion nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 unterzogen werden. (§ 75 Abs. 4 GEG).
Fazit
Aus Sicht von zahlreichen Experten fällt der Gesetzesentwurf für die Zielerreichung der Klimaneutralität des Gebäudebestands bis 2050 zu weich aus. Er schafft aber im Bereich der energetischen Inspektion von Klimaanlagen für die Branche spürbare Erleichterungen. Sicherlich kann nicht jeder Betreiber von Klimaanlagen die Bedingungen für das Stichprobenverfahren oder die Anbindung an die Gebäudeautomation erfüllen und die Ausnahmeregelung noch das Stichprobenverfahren für sich nutzen. Vor allem ist die Ausnahmeregelung eine starke Entlastung für Filialisten wie Banken, Fastfoodketten, Einkaufshäuser und den einen oder anderen IT-Dienstleister.