RLT-Anlagen
Energetische Inspektion

Energetische Inspektion von Klimaanlagen – Pflicht nach GEG für Nichtwohngebäude

Rechtliche Grundlage

Die energetische Inspektion ist im Gebäudeenergiegesetz (GEG) geregelt.

Sie betrifft Klimaanlagen in Nichtwohngebäuden.

Wer ist betroffen?

Betreiber von:

  • Gewerbeimmobilien

  • Industriehallen

  • Bürogebäuden

  • Einkaufszentren

Wann ist eine Inspektion erforderlich?

Je nach Leistung 12 kW und Baujahr (alter als 10 Jahre) der Anlage gelten Inspektionsintervalle.

Ziel:

  • Energieeffizienzbewertung

  • Optimierungsempfehlungen

  • Dokumentationspflicht

Pflichten für Facility Manager

Versäumnisse können bußgeldbewehrt sein.

Typische Optimierungspotenziale

  • Regelungstechnik

  • Wartungsoptimierung

  • Austausch ineffizienter Komponenten

  • Lastoptimierung

Fazit

Die energetische Inspektion ist eine Betreiberpflicht – bietet aber erhebliches Einsparpotenzial.

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Die energetische Inspektion ist eine Betreiberpflicht – bietet aber erhebliches Einsparpotenzial. 

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Energetische Inspektion

Energetische Inspektion nach §74 GEG: Betreiberpflichten, Strafen und Auswirkungen

Ist Ihre Klimaanlage nach §74 GEG prüfpflichtig?

Betreiber von Klimaanlagen und kombinierten Lüftungs- und Klimaanlagen mit mehr als 12 kW Nennkälteleistung müssen regelmäßig eine energetische Inspektion durchführen lassen. Bei fehlender Inspektion können Bußgelder und Betreiberhaftungsrisiken entstehen.

Lassen Sie jetzt unverbindlich prüfen, ob Ihre Anlage betroffen ist und welche nächsten Schritte notwendig sind.

Kostenlos & unverbindlich · für Klimaanlagen, RLT-Anlagen und Kältemaschinen · deutschlandweit

Die energetische Inspektion nach §74 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist für viele Betreiber von Klimaanlagen und Lüftungssystemen eine gesetzliche Pflicht. Unternehmen und Immobilienbesitzer müssen sich mit den Anforderungen vertraut machen, um Bußgelder zu vermeiden und von den Vorteilen einer effizienten Anlagennutzung zu profitieren. In diesem Beitrag erklären wir, welche Pflichten bestehen, welche Strafen drohen und welche Vor- und Nachteile eine energetische Inspektion mit sich bringt.

1. Was ist die energetische Inspektion nach §74 GEG?

Die energetische Inspektion ist eine gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung von Klimaanlagen mit einer Kälte-Nennleistung von mehr als 12 kW. Diese Inspektion soll sicherstellen, dass die Systeme energieeffizient betrieben werden und Einsparpotenziale erkannt werden.

Ziel der Inspektion:

  • Analyse des Energieverbrauchs und der Effizienz der Anlage.
  • Identifizierung von Optimierungspotenzialen zur Senkung der Betriebskosten.
  • Sicherstellung eines umweltfreundlichen Betriebs.
  • Reduzierung des CO₂-Ausstoßes.

2. Wer ist zur energetischen Inspektion verpflichtet?

Betreiber von Klimaanlagen und kombinierten Lüftungssystemen mit einer Nennkälteleistung von mehr als 12 kW sind verpflichtet, die Inspektion spätestens zehn Jahre nach der Inbetriebnahme durchführen zu lassen. Danach ist eine wiederholte Inspektion in regelmäßigen Abständen erforderlich.

Ausnahmen:

  • Anlagen mit automatisierten Steuerungssystemen zur Optimierung des Energieverbrauchs können von der Pflicht befreit sein.
  • Reine Lüftungsanlagen ohne Kältekreislauf sind nicht betroffen.


Bußgeldrisiko vermeiden: Inspektionspflicht jetzt klären

Wenn Ihre Anlage unter die Inspektionspflicht fällt, sollte die Prüfung rechtzeitig geplant werden. Wir prüfen, ob Ihre Klimaanlage, RLT-Anlage oder Kältemaschine betroffen ist und welche Frist für Sie relevant ist.

Rückmeldung durch Energieaudit365 · konkrete Einschätzung · ohne Verpflichtung

3. Welche Strafen drohen bei Nichteinhaltung?

Unternehmen und Betreiber, die keine energetische Inspektion durchführen lassen, riskieren hohe Strafen:

  • Bußgelder bis zu 50.000 Euro gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG).
  • Mögliche haftungsrechtliche Konsequenzen, wenn ineffiziente Anlagen zu Schäden oder hohen Energieverlusten führen.
  • Wertminderung der Immobilie durch hohe Energiekosten und negative Umweltbilanz.

4. Vorteile der energetischen Inspektion

Die regelmäßige energetische Inspektion bringt mehrere Vorteile für Unternehmen und Immobilienbetreiber:

  • Energieeinsparung: Identifizierung von ineffizienten Komponenten führt zu einer Optimierung des Energieverbrauchs.
  • Kostensenkung: Reduzierung der Betriebskosten durch effizientere Nutzung der Klimaanlage.
  • Längere Lebensdauer: Regelmäßige Inspektionen verhindern frühzeitigen Verschleiß und teure Reparaturen.
  • Rechtssicherheit: Erfüllung gesetzlicher Vorgaben vermeidet Strafen und Haftungsrisiken.
  • Umweltfreundlichkeit: Reduzierung des CO₂-Ausstoßes trägt zur Nachhaltigkeit bei.

5. Nachteile der energetischen Inspektion

Trotz vieler Vorteile gibt es auch einige Nachteile, die beachtet werden sollten:

  • Kostenaufwand: Die Inspektion erfordert eine finanzielle Investition, die je nach Anlagengröße variieren kann.
  • Zeitaufwand: Die Prüfung kann Betriebsunterbrechungen erfordern.
  • Notwendige Nachrüstungen: Falls ineffiziente Komponenten entdeckt werden, können zusätzliche Investitionen in energieeffiziente Technik erforderlich sein.

6. Fazit: Lohnt sich die energetische Inspektion?

Ja! Trotz der anfänglichen Kosten und des Aufwands lohnt sich die energetische Inspektion langfristig. Sie hilft nicht nur, gesetzliche Anforderungen einzuhalten, sondern bietet auch handfeste wirtschaftliche Vorteile durch geringere Energiekosten und eine nachhaltigere Betriebsweise. Für Unternehmen, die ihre Klimaanlagen optimieren und Strafen vermeiden wollen, ist die energetische Inspektion eine sinnvolle Investition in die Zukunft.

Nutzen Sie die Vorteile und lassen Sie Ihre Klimaanlage rechtzeitig inspizieren!

Energetische Inspektion nach §74 GEG beauftragen

Wir führen die energetische Inspektion Ihrer Klimaanlagen, RLT-Anlagen und Kältemaschinen deutschlandweit durch – präzise, ganzheitlich und mit klarer Dokumentation für Ihre Betreiberpflichten.

Sie erhalten:

  • Prüfung der gesetzlichen Inspektionspflicht
  • Bewertung von Effizienz und Einsparpotenzialen
  • Inspektionsbericht zur Dokumentation
  • konkrete Empfehlungen zur Optimierung Ihrer Anlage

Oder direkt telefonisch beraten lassen: 06421 / 20 28 277

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Energetische Inspektion, GEG

Energetische Inspektion von Klimaanlagen nach dem neuen GEG

Energetische Inspektion von Klimaanlagen nach dem neuen GEG

Nach dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG; dort § 74 Betreiberpflicht) unterliegen Klimaanlagen in Gebäuden der Pflicht zur Durchführung einer energetischen Inspektion. Darunter fallen Anlagen mit einer Nennkälteleistung von mehr als 12 Kilowatt und einem Alter von 10 Jahren.

Ist Ihre Klimaanlage nach GEG inspektionspflichtig?

Betreiber von Klimaanlagen und kombinierten Klima-/Lüftungsanlagen müssen prüfen, ob ihre Anlagen unter die energetische Inspektionspflicht fallen. Entscheidend sind unter anderem Nennkälteleistung, Anlagenalter, Gebäudeart und mögliche Ausnahmen über Gebäudeautomation.

Lassen Sie jetzt unverbindlich klären, ob Ihre Anlage betroffen ist und welche nächsten Schritte notwendig sind.

Kostenlos & unverbindlich · für Betreiber, Facility Manager und Unternehmen · Rückmeldung durch Energieaudit365

Wer ist zur Durchführung der Energetische Inspektion von Klimaanlagen nach dem neuen GEG verpflichtet?

Sowohl nach EnEV als auch nach GEG ist der Betreiber. Der Betreiber ist der Adressat der Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion.

Welche Anlagen unterliegen der Energetische Inspektion von Klimaanlagen nach dem neuen GEG?

Einer energetischen Inspektion unterliegen Klimaanlagen in Gebäuden mit einer Nennkälteleistung von mehr als 12 Kilowatt und älter als 10 Jahre. Die Maßgabe lässt sich der bislang gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV; dort § 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen) als auch nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG; dort § 74 Betreiberpflicht) festlegen.

Energetische Inspektion und Neuerungen in der Gesetzeslage!

Gibt es Neuerungen in der Gesetzeslage?

Am 1. November 2020 wurde die EnEV 2013 durch das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) abgelöst.

Wann genau wird das Gebäudeenergiegesetz – GEG in Kraft treten?

Am 1. November 2020 wurd die EnEV 2013 durch das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) abgelöst.

Welches Ziel verfolgt das Gebäudeenergiegesetz – GEG?

Es wird das Ziel verfolgt die geltenden Regeln und Anforderungen an den Energiebedarf von Gebäuden zu vereinfachen und zu vereinheitlichen.

Energetische Inspektion und die Anforderungen des GEG!

Wann fällt die Entscheidung über die Anpassung der energetischen Anforderungen?

Erst in der nächsten Legislaturperiode würde eine Entscheidung über eine Anpassung der energetischen Anforderungen fallen, d. h. die aktuellen Standards würden mit einem anschließenden Gesetzgebungsverfahren und den dabei üblichen Übergangsfristen frühestens Ende 2024 eine Anpassung erfahren.

Energetische Inspektion - was bringt der GEG für die Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion von Klimaanlagen?

Der GEG bringt für die Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion von Klimaanlagen deutliche Erleichterungen.

  1. Erste Erleichterung ist, dass Klimaanlagen ausgenommen sind, die unter bestimmten Anforderungen an die Gebäudeautomation angeschlossen sind.
  2. Zweite Erleichterung, ist das es ein Stichprobenverfahren ermöglicht wird

Haben Sie Fragen zum neuen GEG und den Auswirkungen auf die Energetische Inspektion?

Schreiben Sie uns Ihre Fragen oder rufen Sie an!

ENERGETISCHE INSPEKTION UND DIE PFLICHT ZUR DURCHFÜHRUNG AN KLIMAANLAGEN

Sowohl die EnEV als auch das GEG verpflichten die Betreiber von Klimaanlagen zur regelmäßigen Inspektion. Diese Pflicht besteht immer dann, wenn die Klimaanlage im Gebäude eingebaut sind. Dabei gilt eine Altersgrenze von 10 Jahren, sowie die Nennleistung der Klimaanlage für den Kältebedarf 12 Kilowatt übersteigt. Die Energetische Inspektion besteht aus einer komponenten- und einer systembezogenen Inspektion.

Bei der komponentenbezogenen Inspektion wird die energetische Effizienz der eingesetzten Geräte und Komponenten festgestellt. Bei der systembezogenen Inspektion werden die Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind, bewertet und überprüft.

Unter der systembezogenen Inspektion werden die Raumnutzung, Nutzungszeiten und relevante bauphysikalische Eigenschaften des Gebäudes sowie die vom Betreiber geforderten Sollwerte untersucht.

Die Paragrafen § 12 EnEV bzw. § 75 GEG beschreiben die Durchführung und Umfang der Inspektion.

  1. „(1) Die Inspektion einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage umfasst Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes.
  2. (2) Die Inspektion bezieht sich insbesondere auf 1. die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind, insbesondere Veränderungen der Raumnutzung und -belegung, der Nutzungszeiten, der inneren Wärmequellen sowie der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und der vom Betreiber geforderten Sollwerte hinsichtlich Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen, und 2. die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten.
  3. Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt ist nach DIN SPEC 15240: 2019-03 durchzuführen.
  4. In den Fällen des § 74 Absatz 2 ist bei einem Betrieb von bis zu 200 Klimaanlagen jede zehnte Anlage und bei einem Betrieb von mehr als 200 Klimaanlagen jede 20. 2Anlage einer Inspektion nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 zu unterziehen.“

Welches Ziel verfolgt das GEG?

Es wird das Ziel verfolgt die geltenden Regeln und Anforderungen an den Energiebedarf von Gebäuden zu vereinfachen und zu vereinheitlichen.


KLIMAANLAGEN MIT ANSCHLUSS AN DIE GEBÄUDEAUTOMATION

Die Pflicht besteht nicht, wenn eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage in ein Nichtwohngebäude eingebaut ist, das mit einem System für die Gebäudeautomation und Gebäuderegelung ausgestattet ist. 

Das System muss in der Lage sein:

  1. Den Energieverbrauch des Gebäudes kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen.
  2. Einen Vergleichsmaßstab in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen. Effizienzverluste der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme zu erkennen. Die für die gebäudetechnischen Einrichtungen oder die gebäudetechnische Verwaltung zuständige Person zu informieren.
  3. Die Kommunikation zwischen den vorhandenen, miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen gebäudetechnischen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen. Gemeinsam mit verschiedenen Typen gebäudetechnischer Systeme zu betreiben.

In Wohngebäuden sind Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen ausgenommen, wenn die Klimaanlage mit einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion ausgestattet ist.

Die Pflicht besteht nicht, wenn eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage in ein Wohngebäude eingebaut ist, das ausgestattet ist mit folgenden Funktionen:

  1. Einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, die die Effizienz der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme misst. Den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn sich die Effizienz erheblich verschlechtert hat und eine Wartung der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme erforderlich ist.
  2. Einer wirksamen Regelungsfunktion zur Gewährleistung einer optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung oder Nutzung von Energie ausgestattet ist.

Mehrere Klimaanlagen im Bestand?

Für Betreiber mehrerer gleichartiger Anlagen kann das GEG Erleichterungen ermöglichen – etwa über Gebäudeautomation oder ein Stichprobenverfahren. Wir prüfen, ob Ihre Anlagen vollständig inspiziert werden müssen oder ob eine vereinfachte Vorgehensweise möglich ist.

Ideal für Filialisten, Handelsstandorte, Bürogebäude, Banken, IT-Standorte und Facility Management

Wie können Betreiber das Stichprobenverfahren nach dem neuen GEG anwenden?

Wie sieht ein Beispiel für das Stichproben-verfahren aus?

Beim Stichprobenverfahren werden unter Voraussetzung der vorgenannten Bedingungen beim Betrieb von bis zu 200 Klimaanlagen jede zehnte Anlage und bei einem Betrieb von mehr als 200 Klimaanlagen jede 20 inspiziert. Anlagen werden einer Inspektion nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 unterzogen. (§ 75 Abs. 4 GEG).

Das Stichprobenverfahren ist eine deutliche Vereinfachung für die Betreiber. Wenn ein Betreiber in vergleichbaren Nichtwohngebäuden mehr als 10 gleichartige Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen betreibt deren Leistung zwischen 12 und 70 kW liegt kann er die Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion nach § 74 Abs. 1 auch durch eine stichprobenweise Inspektion erfüllen (§ 74 Abs. 2 GEG).

Nichtwohngebäude gelten dann als vergleichbar, wenn sie nach demselben Plan errichtet werden, der für mehrere Nichtwohngebäude an verschiedenen Orten erstellt wurde. Nach Anlagentyp und Leistung gleichartige Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen sind Anlagen gleicher Bauart, gleicher Funktion und gleicher Kühlleistung je Quadratmeter Nettogrundfläche (§ 74 Abs. 2 GEG).


Fazit

Das neue GEG schafft aber im Bereich der energetischen Inspektion von Klimaanlagen für die Branche spürbare Erleichterungen. Sicherlich kann nicht jeder Betreiber von Klimaanlagen die Bedingungen für das Stichprobenverfahren oder die Anbindung an die Gebäudeautomation erfüllen und die Ausnahmeregelung noch das Stichprobenverfahren für sich nutzen. Vor allem ist die Ausnahmeregelung eine starke Entlastung für Filialisten wie Banken, Fastfoodketten, Einkaufshäuser und den einen oder anderen IT-Dienstleister.

Energetische Inspektion nach GEG anfragen

Wir prüfen, ob Ihre Klimaanlage, Kältemaschine oder kombinierte Klima-/Lüftungsanlage inspektionspflichtig ist, bewerten mögliche Ausnahmen und führen die energetische Inspektion fachgerecht durch.

Sie erhalten:

  • Prüfung der GEG-Inspektionspflicht
  • Bewertung von Ausnahmen und Stichprobenmöglichkeiten
  • energetische Bewertung der relevanten Komponenten
  • Dokumentation der Ergebnisse und Handlungsempfehlungen

Oder direkt telefonisch beraten lassen: 06421 / 20 28 277

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Klimaanlage mit Luftkanälen auf dem Dach eines Intustiegebäudes
Energetische Inspektion, Unkategorisiert

Energetische Inspektion von Klimaanlagen nach dem neuen GEG

Nach dem derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Gebäudeenergiegesetz (GEG; dort § 74 Betreiberpflicht) einer energetischen Inspektion als auch nach der gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV; dort § 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen) unterliegen Klimaanlagen in Gebäuden mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und einem Alter von 10 Jahren der Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion.

Wer ist zur Durchführung der Energetischen Inspektion verpflichtet?

Sowohl nach EnEV als auch nach GEG ist der Betreiber, sprich der Adressat der Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion.

Welche Anlagen unterliegen der Inspektionspflicht?

Sowohl nach der bislang gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV; dort § 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen) als auch nach dem derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Gebäudeenergiegesetz (GEG; dort § 74 Betreiberpflicht) unterliegen einer energetischen Inspektion Klimaanlagen in Gebäuden mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und älter als 10 Jahre.

Gibt es Neuerungen in der Gesetzeslage?

Das Bundeskabinett hat den 3. Entwurf der Bundesregierung im Oktober 2019 beschlossen knapp 3 Jahre nach dem ersten Referentenentwurf des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude (so der Langtitel).

Wann genau wird das GEG in Kraft treten?

Zum derzeitigen Zeitpunkt steht noch nicht genau fest. Schätzungsweise sollte es nach einem mehr als 3 Jahre andauernden Gesetzgebungsverfahren im Jahre 2020 endlich soweit sein. Das GEG wird mit seinem Inkrafttreten neben der Energieeinsparverordnung (EnEV) auch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ablösen.

Welches Ziel verfolgt das GEG?

Es wird das Ziel verfolgt die geltenden Regeln und Anforderungen an den Energiebedarf von Gebäuden zu vereinfachen und zu vereinheitlichen.

Welche Anforderungen schreibt das GEG im Gebäudebetrieb, zu errichtende und bestehende Gebäude?

Der GEG-Entwurf schreibt die bisherigen energetischen Anforderungen im Gebäudebetrieb im Wesentlichen fort. Für die Überprüfung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude Folgendes sieht es vor:

„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat werden die Anforderungen an zu errichtende Gebäude […] und die Anforderungen an bestehende Gebäude […] nach Maßgabe von § 5 [Grundsatz der Wirtschaftlichkeit] und unter Wahrung des Grundsatzes der Technologieoffenheit im Jahr 2023 überprüfen und nach Maßgabe der Ergebnisse der Überprüfung innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Überprüfung einen Gesetzgebungsvorschlag für eine Weiterentwicklung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude vorlegen. Die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens ist ein zu beachtender wesentlicher Eckpunkt” (§ 9 GEG).

Wann fällt die Entscheidung über die Anpassung der energetischen Anforderungen?

Erst in der nächsten Legislaturperiode würde eine Entscheidung über eine Anpassung der energetischen Anforderungen fallen, d. h. die aktuellen Standards würden mit einem anschließenden Gesetzgebungsverfahren und den dabei üblichen Übergangsfristen frühestens Ende 2024 eine Anpassung erfahren.

Was bringt der Gesetzesentwurf für die Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion von Klimaanlagen?

Aus Sicht zahlreicher Experten sind die gesetzten Anforderungen für die Zielerreichung der Klimaneutralität des Gebäudebestands bis 2050 zu gering angesetzt. Der Gesetztesentwurft des GEG bringt für die Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion von Klimaanlagen deutliche Erleichterungen.

  1. Es sind Klimaanlagen ausgenommen, die unter bestimmten Anforderungen an die Gebäudeautomation angeschlossen sind.
  2. Es wird ein Stichprobenverfahren ermöglicht

INSPEKTIONSPFLICHT VON KLIMAANLAGEN NACH ALTER SOWIE NEUER RECHTSLAGE

Sowohl die EnEV als auch das GEG verpflichten die Betreiber von Klimaanlagen zur regelmäßigen Inspektion. Diese Pflicht besteht immer dann, wenn die Klimaanlage im Gebäude eingebaut, älter als 10 Jahre ist und die Nennleistung der Klimaanlage für den Kältebedarf 12 Kilowatt übersteigt. Die Energetische Inspektion besteht aus einer komponenten- und einer systembezogenen Inspektion.

Bei der komponentenbezogenen Inspektion wird die energetische Effizienz der eingesetzten Geräte und Komponenten festgestellt. Bei der systembezogenen Inspektion werden die Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind, bewertet und überprüft.

Bei der systembezogenen Inspektion werden die Raumnutzung, Nutzungszeiten und relevante bauphysikalische Eigenschaften des Gebäudes sowie die vom Betreiber geforderten Sollwerte untersucht.

Nach § 12 EnEV bzw. § 75 GEG beschreibt die Durchführung und Umfang der Inspektion.

„(1) Die Inspektion einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage umfasst Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes.

(2) Die Inspektion bezieht sich insbesondere auf

1.    die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind, insbesondere Veränderungen der Raumnutzung und -belegung, der Nutzungszeiten, der inneren Wärmequellen sowie der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und der vom Betreiber geforderten Sollwerte hinsichtlich Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen, und

2.    die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten.

(3) Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt ist nach DIN SPEC 15240: 2019-03 durchzuführen.

(4) 1In den Fällen des § 74 Absatz 2 ist bei einem Betrieb von bis zu 200 Klimaanlagen jede zehnte Anlage und bei einem Betrieb von mehr als 200 Klimaanlagen jede 20. 2Anlage einer Inspektion nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 zu unterziehen.“

KLIMAANLAGEN MIT ANSCHLUSS AN DIE GEBÄUDEAUTOMATION

Im Gegensatz zur EnEV, bei der alle Klimaanlagen größer 12 KW betroffen waren, sind nach dem GEG (§ 74 Abs. 3 GEG) Klimaanlagen in Nichtwohngebäuden von der Inspektionspflicht ausgenommen, die mit einem System für die Gebäudeautomation und Gebäuderegelung ausgestattet sind.

„§ 74 Abs. (3) Die Pflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage in ein Nichtwohngebäude eingebaut ist, das mit einem System für die Gebäudeautomation und Gebäuderegelung nach Maßgabe von Satz 2 ausgestattet ist. 2Das System muss in der Lage sein,

1.    den Energieverbrauch des Gebäudes kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen,

2.   einen Vergleichsmaßstab in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme zu erkennen und die für die gebäudetechnischen Einrichtungen oder die gebäudetechnische Verwaltung zuständige Person zu informieren und

3.    die Kommunikation zwischen den vorhandenen, miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen gebäudetechnischen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit verschiedenen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden.“

In Wohngebäuden sind Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen ausgenommen, wenn die Klimaanlage mit einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion ausgestattet ist.

§ 74 Abs. 4 GEG Die Pflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage in ein Wohngebäude eingebaut ist, das ausgestattet ist mit

1. einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, die die Effizienz der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme misst und den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn sich die Effizienz erheblich verschlechtert hat und eine Wartung der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme erforderlich ist, und

2. einer wirksamen Regelungsfunktion zur Gewährleistung einer optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung oder Nutzung von Energie.

Wie können Betreiber das Stichprobenverfahren nach dem neuen GEG anwenden?

Wie können Betreiber das Stichprobenverfahren nach dem neuen GEG anwenden?

Das Stichprobenverfahren ist eine deutliche Vereinfachung für die Betreiber. Wenn ein Betreiber in vergleichbaren Nichtwohngebäuden mehr als 10 gleichartige Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen betreibt deren Leistung zwischen 12 und 70 kW liegt kann er die Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion nach § 74 Abs. 1 auch durch eine stichprobenweise Inspektion erfüllen (§ 74 Abs. 2 GEG).

Nichtwohngebäude gelten dann als vergleichbar, wenn sie nach demselben Plan errichtet werden, der für mehrere Nichtwohngebäude an verschiedenen Orten erstellt wurde. Nach Anlagentyp und Leistung gleichartige Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen sind Anlagen gleicher Bauart, gleicher Funktion und gleicher Kühlleistung je Quadratmeter Nettogrundfläche (§ 74 Abs. 2 GEG).

Wie sieht ein Beispiel für das Stichprobenverfahren aus?

Wenn das Stichprobenverfahren unter Voraussetzung der vorgenannten Bedingungen zum Einsatz kommt, kann beim Betrieb von bis zu 200 Klimaanlagen jede zehnte Anlage und bei einem Betrieb von mehr als 200 Klimaanlagen jede 20. Anlage einer Inspektion nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 unterzogen werden. (§ 75 Abs. 4 GEG).

Fazit

Aus Sicht von zahlreichen Experten fällt der Gesetzesentwurf für die Zielerreichung der Klimaneutralität des Gebäudebestands bis 2050 zu weich aus. Er schafft aber im Bereich der energetischen Inspektion von Klimaanlagen für die Branche spürbare Erleichterungen. Sicherlich kann nicht jeder Betreiber von Klimaanlagen die Bedingungen für das Stichprobenverfahren oder die Anbindung an die Gebäudeautomation erfüllen und die Ausnahmeregelung noch das Stichprobenverfahren für sich nutzen. Vor allem ist die Ausnahmeregelung eine starke Entlastung für Filialisten wie Banken, Fastfoodketten, Einkaufshäuser und den einen oder anderen IT-Dienstleister.

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