Wohnimmobilie
Energieversorgung

Kundenanlagen stellen ein attraktives Geschäftsfeld für die Immobilienwirtschaft dar

Kundenanlagen stellen ein attraktives Geschäftsfeld für die Immobilienwirtschaft dar. Kundenanlagen im Sinne von §3 Nr. 24a, 24b, EnWG unterliegen nicht der energiewirtschaftlichen Regulierung und können für Immobiliengesellschaften ein guter Einstieg auch in die Energiewirtschaft sein.

Vermieten Sie Wohnungen oder Gewerberäume oder besitzen Sie ein Industriegrundstück auf dem Gewerbe oder Unternehmen über Ihr eigenes Grundstücksnetz mit dem öffentlichen Netz der z.B. Stadtwerke verbunden sind?

Dann sind das die Voraussetzungen dafür, dass Sie als Netzbetreiber und Ihr Netz als "Energieversorgungsnetz" im Sinne des EnWG angesehen werden.

Kundenanlagen nach §3 Nr. 24a EnWG sowie die Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung nach §3 Nr. 24b EnWG bieten eine Möglichkeit der strengen Regulierung und dem damit verbundenen Pflichtenkatalog des EnWG sowie den Regulierungsbehörden, wie der Bundesnetzagentur (BNetzA) zu entgehen.

Die Stromversorgungseinrichtungen können in der Regel von den Betreibern der Versorgungsinfrastruktur so gestaltet werden, dass sie der energiewirtschaftlichen Regulierung nicht mehr unterfallen.

Damit kann den Grundstückseigentümern und Immobiliengesellschaften damit ein neues Geschäftsfeld eröffnet werden und damit können diese auch Fuß in der Energiewirtschaft fassen.

Mit einer Checkliste können die Voraussetzungen der "allgemeinen" Kundenanlage überprüft werden.

Es sollte geprüft werden, ob

  • ein räumlich zusammengehöriges Gebiet versorgt wird
  • Zurverfügungstellung für die Durchleitung diskriminierungsfrei gestaltet ist.
  • Für den Wettbewerb unbedeutend ist
  • Zurverfügungstellung unentgeltlich ist (keine versteckten Kosten)
  • Alle Voraussetzungen und die Umsetzung sollten rechtssicher gestaltet werden (juristische Beratung)


Für die Anerkennung als Kundenanlage ist, dass sie den Wettbewerb am Strommarkt nicht beeinflussen, bspw. nicht über 100 angeschlossene Letztverbraucher haben.

Wenn Sie Eigentümer eines Mietshauses sind und die Mieter mit Strom aus gemeinsamen objektbezogenen Stromnetz versorgen oder ein Gewerbegelände besitzen und Grundstücksmieter mit Strom durch Ihr Stromnetz versorgen, dann sollten Sie genau prüfen, ob es sich bei den Energieanlagen noch um Kundenanlagen handelt?

Ob die Stromerzeugungsanlagen unentgeltlich jedermann zur Verfügunggestellt werden?

Wieviele Letzverbraucher angeschlossen sind?

Eine interessante Möglichkeit stellen besonders kleinere Areale und Mietshäuser mit einer eher kleineren bis mittelgroßen Parteienanzahl dar.

Dabei ist zu beachten, dass Sie nicht als Netzbetreiber im Sinne des EnWG ienzustufen sind sondern als "Stromlieferant" Versorger im Sinne des Steuerrechts und Elektrizitäts-Versorgungsunternehmen im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017) gewissen Vorgaben und Pflichten unterliegen. Daher sollten die Voraussetzungen des Vorliegens einer Kundenanlage sowie Ihre Pflichten gründlich überprüfen lassen, um mögliche Haftungsrisiken auszuschließen.

[Quelle: facility-manager.de, Heike Viaole, Daniel Richard, Rödl und Partner, September 2018, S30] 

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