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Können Sie die Durchführung von Energieaudits auf Grund der aktuellen Corona-Pandemie nicht rechtzeitig sicherstellen?
Wenn das Unternehmen die Frist zur Durchführung eines Energieaudits nicht einhalten kann, dann wir geraten die Gründe zu dokumentieren. Das BAFA berücksichtigt die aktuelle Situation.
Aber Achtung! Die aktuelle Situation befreit Unternehmen nicht von der Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits nach §§8 ff. EDL-G. Die Energieaudits müssen nachgeholt werden.
Das BAFA hat dazu eine Stellungnahme verfasst. Konkret gibt das BAFA eine Empfehlung wie sich die Unternehmen verhalten und was Sie tun sollten.
Im Wortlaut schreibt das BAFA: „Auch wenn das Infektionsgeschehen sich weiter als dynamisch darstellt und von einer Überwindung der Corona-Pandemie auf absehbare Zeit keine Rede sein kann, sollte die Durchführung von Energieaudits in vielen Fällen wieder möglich und zumutbar sein.
Bitte kommen Sie Ihrer Energieaudit-Verpflichtung baldmöglichst nach. Die Stichprobenkontrolle wird ab sofort wieder aufgenommen. Bitte lesen Sie weiterführende Informationen hierzu in den FAQ /Fragen zum EDL-G unter dem Punkt CORONA.“
Auf die Frage, ob die Frist zur Durchführung des Energieaudits und zur Einreichung der Online-Energieauditerklärung pauschal verlängert wird schreibt das BAFA folgendes.
Das Problem
Unternehmen können Ihr Energieaudit nicht rechtzeitig durchführen auf Grund der aktuellen Corona-Pandemie.
Frist zur Durchführung
Besteht die Pflicht zur Durchführung von Energieaudits unverändert?
Die Pflicht zur Durchführung von Energieaudits und der Abgabe der Online-Erklärung besteht weiterhin unverändert. Es wird empfohlen im Falle einer verfristeten Durchführung aufgrund der Corona-Krise das Energieaudit nachzuholen. Die Durchführung von Energieaudits erscheint in vielen Fällen wieder möglich und zumutbar zu sein, auch wenn das Infektionsgeschehen sich weiter als dynamisch darstellt und von einer Überwindung der Corona-Pandemie auf absehbare Zeit keine Rede sein kann.
Gibt es eine Frist?
Da BAFA hat eine klare Frist bis zum 28. Februar 2021 gesetzt. Bis zu dieser Frist wird davon ausgegangen, dass bei verspäteten Energieaudits die Corona-Krise schuld ist. Unternehmen sollten die fälligen Energieaudits, sowie die Onlinemeldung nachholen und bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen haben.
Es wird empfohlen für den Fall einer Kontrolle durch das BAFA in den Unterlagen die Verspätung mit Begründung entsprechend zu dokumentieren und vorzuhalten.
Was genau sollte dokumentiert werden?
Zum Beispiel sollte die Begründung darlegen, ob begründete Verdachtsfälle bestanden, der Betrieb komplett oder für Externe (Energieauditoren) geschlossen war oder es aus anderen Gründen nicht möglich war, dem Geschäftsbetrieb normal nachzugehen. Umso ausführlicher die Dokumentation ist, desto hilfreicher ist es für die Beurteilung.
Sind Vor-Ort-Begehungen zwingend erforderlich?
Auf die Frage, ob die Vor-Ort-Begehungen zwingend erforderlich sind erklärt das BAFA, das die Vor-Ort-Begehung ein Teil der DIN EN 16247-1 ist und dass das Energieaudit nur abgeschlossen werden kann, wenn die Vor-Ort-Begehung durchgeführt wurde.
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