Kompaktkältemaschine mit Schraubenverdichter auf den Dach eines Gebäudes
Energieaudit, Energiedienstleistungsgesetz EDL-G, Unkategorisiert

Frist von Energieaudit im Jahr 2021

Energieaudits nach §§ 8 ff. EDL-G

Energieaudits nach DIN EN 16247

Energieauditprozess nach DIN EN 16247-1

Das BMWi hat eine neue Frist für die Durchführung von Energieaudits im Jahr 2021 gesetzt. Das bietet Unternehmen noch eine Chance das Energieaudit noch bis zum 28.02.2021 nachzuholen!

Durch die Corona-Pandemie konnten zahlreiche verpflichtende Energieaudits nach §§ 8ff Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) nicht rechtzeitig abgeschlossen werden. Hauptursache war, dass sich die für das Energieaudit erforderliche Vor-Ort-Begehung zur Aufnahme des Energieverbrauchs als schwierig gestaltet. Auf diese Problematik hat das BAFA nun erneut reagiert und auf seiner Website Hinweise zur Nachholung von Energieaudits veröffentlicht, die infolge der Corona-Krise nicht fristgerecht umgesetzt werden konnten.

Dort Scheibt das BAFA eine Klarstellung, dass die nach den §§ 8 ff. EDL-G grundsätzlich bestehende Pflicht zur Durchführung von Energieaudits und der Abgabe der Online-Erklärung unverändert fortbesteht. Das BAFA wird aber eine neue Frist für die Durchführung von Energieaudit im Jahr 2021 setzen.


 „bis zum 28. Februar 2021 […] für nicht fristgerecht durchgeführte Energieaudits davon ausgehen, dass die Verfristung der Corona-Krise geschuldet ist.“ Idealerweise soll das Audit bis zu diesem Stichtag abgeschlossen sein, denn das BAFA beabsichtigt, die Umstände der Verspätung bei einer (wohl nur stichprobenartig erfolgenden) Prüfung zu berücksichtigen. Aus diesem Grund weist das BAFA auch darauf hin, dass die Unternehmen, die diese Fristverlängerung für sich nutzen (müssen), in jedem Falle dokumentieren sollten, welche Umstände dazu geführt haben, dass das Audit nicht rechtzeitig durchgeführt werden konnte. Ein vom BAFA bereits beispielhaft genannter Umstand könnte sein, dass ein externer Auditor wegen der Corona-Krise das zu auditierende Unternehmen nicht betreten durfte.

Nach aktueller Einschätzung des Bundeswirtschaftsministeriums können die verfristeten und nicht sanktionierten Energieaudits nun wieder durchgeführt werden.

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Nachholfrist:

Die aktuelle Einschätzung des BMWi ist, dass die Durchführung von Energieaudits nun in vielen Fällen wieder möglich und zumutbar ist. Daher werden betroffene Unternehmen aufgefordert, ihrer Energieauditpflicht baldmöglichst nachgehen. Im Ermessensrahmen wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) noch bis zum 28.02.2021 (Frist für die Durchführung von Energieaudit im Jahr 2021)  für nicht durchgeführte Energieaudits in der Regel davon ausgehen, dass die verspätete Erfüllung der Energieauditpflicht aufgrund Corona-Pandemie nicht möglich war. Weiterhin werden die Stichprobenkontrollen ab sofort wieder durchgeführt.

Große Unternehmen sind nach den §§ 8 ff. des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) seit dem 5. Dezember 2015 grundsätzlich verpflichtet, ein Energieaudit durch einen qualifizierten und akkreditierten Energieauditoren durchzuführen. Dieses Energieaudit muss mindestens alle vier Jahre nach der Fertigstellung des Erstaudits und regelmäßig alle weiteren vier Jahre wiederholt werden. Im Dezember 2019 hat die zweite Verpflichtungsperiode zur Durchführung eines (Wiederholungs-) Audits folglich begonnen und dauert bis heute an. Seit dem November 2019 müssen zudem energieauditpflichtige Unternehmen dem BAFA spätestens zwei Monate nach Durchführung eines Audits eine Online-Energieaudit-Erklärung abgeben.

Hinweis: Stichprobenkontrollen werden wieder aufgenommen

Unternehmen, die ihr verpflichtendes Energieaudit vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig durchführen, können mit Bußgeld bis 50.000 EUR bestraft werden.

Die aufgrund der Corona-Situation ausgesetzten Stichprobenkontrollen werden ab September 2020 wieder aufgenommen. Noch bis 28. Februar 2021 wird das BAFA bei nicht durchgeführten Energieaudits (i.d.R.) davon ausgehen, dass Corona-bedingt eine fristgerechte Erfüllung der Energieauditpflicht nicht möglich war und folglich von einer Sanktionierung absehen.

Die BAFA-Homepage wurde unter Punkt FAQ/Fragen Stichwort „CORONA“ dahingehend aktualisiert.

Wir empfehlen Ihnen, wenn Ihr Unternehmen aufgrund der Corona-Situation das Energieaudit nicht fristgerecht durchführen konnte, dieses baldmöglichst nachzuholen.

Darüber hinaus prüfen wir, ob ein Energieaudit für Ihr Unternehmen erforderlich ist.  Weiterhin ob ggf. ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 eine sinnvolle Alternative für Sie darstellt. Darüber hinaus stellen wir Ihnen alle möglichen Fördermöglichkeiten für Ihr Unternehmen bereit.


Energieauditor deutet auf das Energieaudit nach DIN EN 16247

Energieauditor deutet auf das Energieaudit nach DIN EN 16247

Gerne führen wir für Sie das Energieaudit noch bis zur benannten Frist 2021 durch!

Sollte für Ihr Unternehmen eine Auditverpflichtung bestehen, und Sie noch kein Energieaudit durchgeführt haben, können wir diese Arbeiten gerne für Sie übernehmen. Auch wenn Sie bereits ein Energieaudit durchgeführt haben, unterstützen wir Sie bei der Re-Auditierung bzw. bei der Umsetzung der Maßnahmen.

Wir helfen Ihnen bei der Durchführung von Energieaudits

Wir finden auch für Sie die maßgeschneiderte Lösung und erstellen Ihnen ein Konzept, das wir dann gemeinsam mit Ihnen umsetzen.

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